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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §49 Abs1;Rechtssatz
Wird ursprünglich eine unter dem vorgesehenen Pauschbetrag liegende Summe als Verhandlungsaufwand begehrt, dann kann dieser Antrag nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr berichtigt werden.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1965002204.X02Im RIS seit
11.02.2002