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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §308 Abs1;Rechtssatz
Für die Verpflichtung zur Leistung des Überweisungsbetrages an den Dienstgeber nach § 308 Abs 1 ASVG kommt es nicht nur darauf an, dass die betreffenden Zeiten nach den in § 308 Abs 1 ASVG zitierten Gesetzesstellen an sich als Beitrags- bzw Ersatzmonate anrechenbar sind, sondern auch darauf, dass und wie sie vom Dienstgeber angerechnet wurden.Für die Verpflichtung zur Leistung des Überweisungsbetrages an den Dienstgeber nach Paragraph 308, Absatz eins, ASVG kommt es nicht nur darauf an, dass die betreffenden Zeiten nach den in Paragraph 308, Absatz eins, ASVG zitierten Gesetzesstellen an sich als Beitrags- bzw Ersatzmonate anrechenbar sind, sondern auch darauf, dass und wie sie vom Dienstgeber angerechnet wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000593.X01Im RIS seit
14.01.2002