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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §102;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Sgesellschaft m.b.H. in K gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 3. April 1967, Zl. 40.844- I/1/1967, betreffend Verlängerung der Frist für den Baubeginn bzw. die Bauvollendung einer Wasserversorgungsanlage, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen und nach Ausweis der zur Beschwerde beigebrachten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides wurde der Gemeinde K mit dem rechtskräftigen Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol vom 11. November 1964 die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage durch Zuleitung der "M-quellen" erteilt. Die Bauvollendung wurde dabei mit 31. Dezember 1966 befristet. Die Beschwerdeführerin traf aus Anlaß dieses wasserrechtlichen Verfahrens mit der Gemeinde K eine Vereinbarung, wonach die Gemeinde berechtigt wurde, das Wasser der M-quellen in den Hochbehälter der Beschwerdeführerin einzuleiten und aus der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin dieselbe Wassermenge zu entnehmen. Für diese Mitbenützung der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin sollte die Gemeinde K ab Fertigstellung der zur Ausführung bewilligten Anlage an die Beschwerdeführerin jährlich den Betrag von S 3.000,-- bezahlen. Die Beschwerdeführerin war zu dieser Vereinbarung unter der Voraussetzung gelangt, daß der Bau fristgerecht beendet sein und die ausbedungene Zahlung daher spätestens ab dem 31. Dezember 1966 zu leisten sein werde. Als nun die Gemeinde K um Verlängerung der Bauvollendungsfrist ansuchte und ihr eine solche Verlängerung bis zum 31. Dezember 1969 bzw. 31. Dezember 1971 mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23. Jänner 1967 gemäß § 112 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), bewilligt wurde, wandte sich die Beschwerdeführerin dagegen mit Berufung. Sie brachte darin vor, daß die wasserrechtliche Bewilligung unter der unrichtigen Annahme erteilt worden sei, daß die Gemeinde K ein Recht auf dauernden Bezug der erforderlichen Wassermenge besitze. Außerdem seien die im § 112 WRG 1959 genannten Voraussetzungen für die Verlängerung der Baubeginns- bzw. Bauvollendungsfrist nicht gegeben, weil die Gemeinde K entgegen ihrem diesbezüglichen Vorbringen in der Lage sei, die notwendigen Mittel für eine rechtzeitige Bauausführung aufzubringen. Mit dem Bescheide vom 3. April 1967 gab die belangte Behörde dieser Berufung nicht Folge.Nach dem Beschwerdevorbringen und nach Ausweis der zur Beschwerde beigebrachten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides wurde der Gemeinde K mit dem rechtskräftigen Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol vom 11. November 1964 die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage durch Zuleitung der "M-quellen" erteilt. Die Bauvollendung wurde dabei mit 31. Dezember 1966 befristet. Die Beschwerdeführerin traf aus Anlaß dieses wasserrechtlichen Verfahrens mit der Gemeinde K eine Vereinbarung, wonach die Gemeinde berechtigt wurde, das Wasser der M-quellen in den Hochbehälter der Beschwerdeführerin einzuleiten und aus der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin dieselbe Wassermenge zu entnehmen. Für diese Mitbenützung der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin sollte die Gemeinde K ab Fertigstellung der zur Ausführung bewilligten Anlage an die Beschwerdeführerin jährlich den Betrag von S 3.000,-- bezahlen. Die Beschwerdeführerin war zu dieser Vereinbarung unter der Voraussetzung gelangt, daß der Bau fristgerecht beendet sein und die ausbedungene Zahlung daher spätestens ab dem 31. Dezember 1966 zu leisten sein werde. Als nun die Gemeinde K um Verlängerung der Bauvollendungsfrist ansuchte und ihr eine solche Verlängerung bis zum 31. Dezember 1969 bzw. 31. Dezember 1971 mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 23. Jänner 1967 gemäß Paragraph 112, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (WRG 1959), bewilligt wurde, wandte sich die Beschwerdeführerin dagegen mit Berufung. Sie brachte darin vor, daß die wasserrechtliche Bewilligung unter der unrichtigen Annahme erteilt worden sei, daß die Gemeinde K ein Recht auf dauernden Bezug der erforderlichen Wassermenge besitze. Außerdem seien die im Paragraph 112, WRG 1959 genannten Voraussetzungen für die Verlängerung der Baubeginns- bzw. Bauvollendungsfrist nicht gegeben, weil die Gemeinde K entgegen ihrem diesbezüglichen Vorbringen in der Lage sei, die notwendigen Mittel für eine rechtzeitige Bauausführung aufzubringen. Mit dem Bescheide vom 3. April 1967 gab die belangte Behörde dieser Berufung nicht Folge.
Die gegen diesen Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebrachte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erweist sich aus nachstehenden Erwägungen als nicht zulässig:
Die Beschwerdeführerin behauptet ausschließlich, in ihrem Rechte verletzt zu sein, von der Gemeinde K für die Mitbenützung der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin jeweils am Anfang eines Jahres den Betrag von S 3.000,-- zu erhalten. Dieses Recht werde durch die ihrer Meinung nach rechtswidrige Verlängerung der Frist zum Beginn bzw. zur Beendigung des Anlagenbaues insofern geschmälert, als damit auch die Fälligkeit der jährlichen Zahlungen im selben Zeitausmaße hinausgeschoben werde.
Gleichgültig, aus welchem Rechtsgrunde der Beschwerdeführerin die Parteistellung im gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren bisher zuerkannt worden sein mag, steht jedenfalls fest, daß ihr Mitspracherecht - selbst, wenn ihr ein solches nach Lage der Dinge zugekommen war - mit der Rechtskraft der Bewilligung zur Ausführung bzw. Änderung der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage sein Ende gefunden hatte. Die Vorschreibung einer Baubeginns- oder Bauvollendungsfrist, worauf der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 2. Mai 1963, Zl. 1893/62, hingewiesen hat, nicht etwa als Auflage zur erteilten Bewilligung und damit auch nicht als eine Vorschreibung zu werten, an deren Zustandekommen oder an deren Abänderung anderen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens als dem Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zukommen könnte. Die Auferlegung oder auch Verlängerung dieser Fristen ist vielmehr nach § 112 Abs. 1 WRG 1959 zugleich mit der Bewilligung, d.Gleichgültig, aus welchem Rechtsgrunde der Beschwerdeführerin die Parteistellung im gegenständlichen wasserrechtlichen Verfahren bisher zuerkannt worden sein mag, steht jedenfalls fest, daß ihr Mitspracherecht - selbst, wenn ihr ein solches nach Lage der Dinge zugekommen war - mit der Rechtskraft der Bewilligung zur Ausführung bzw. Änderung der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage sein Ende gefunden hatte. Die Vorschreibung einer Baubeginns- oder Bauvollendungsfrist, worauf der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 2. Mai 1963, Zl. 1893/62, hingewiesen hat, nicht etwa als Auflage zur erteilten Bewilligung und damit auch nicht als eine Vorschreibung zu werten, an deren Zustandekommen oder an deren Abänderung anderen Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens als dem Bewilligungswerber ein rechtliches Interesse zukommen könnte. Die Auferlegung oder auch Verlängerung dieser Fristen ist vielmehr nach Paragraph 112, Absatz eins, WRG 1959 zugleich mit der Bewilligung, d.
h. als ein dem eigentlichen Bewilligungsverfahren nicht zuzurechnender Rechtsakt zu setzen, auf dessen Gestaltung mit Ausnahme des Bewilligungswerbers mangels einer dahinweisenden positiven Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 niemandem ein rechtliches Interesse zusteht.
Dazu kommt außerdem, daß die Beschwerdeführerin nur darin eine Rechtsverletzung erblickt, daß ihr das seitens der Gemeinde K vertraglich zugesicherte Entgelt erst in einem späteren Zeitpunkt als ursprünglich bedacht zukommen soll. Selbst wenn der Beschwerdeführerin ein Mitspracherecht an der maßgeblichen Gestaltung der wasserrechtliehen Bewilligung aus einem der im § 12 bzw. § 102 WRG 1959 bezeichneten Titel zugekommen wäre, hätte sie damit eine Verletzung eines im Wasserrechtsgesetz 1959 geschützten Rechtes keinesfalls darzutun vermocht. Denn gegen den Entgang von Vorteilen, die aus dem künftigen Betrieb einer Wasseranlage kraft Vertragsrechtes zugewendet werden sollen, bietet das Wasserrechtsgesetz 1959 keinen Schutz.Dazu kommt außerdem, daß die Beschwerdeführerin nur darin eine Rechtsverletzung erblickt, daß ihr das seitens der Gemeinde K vertraglich zugesicherte Entgelt erst in einem späteren Zeitpunkt als ursprünglich bedacht zukommen soll. Selbst wenn der Beschwerdeführerin ein Mitspracherecht an der maßgeblichen Gestaltung der wasserrechtliehen Bewilligung aus einem der im Paragraph 12, bzw. Paragraph 102, WRG 1959 bezeichneten Titel zugekommen wäre, hätte sie damit eine Verletzung eines im Wasserrechtsgesetz 1959 geschützten Rechtes keinesfalls darzutun vermocht. Denn gegen den Entgang von Vorteilen, die aus dem künftigen Betrieb einer Wasseranlage kraft Vertragsrechtes zugewendet werden sollen, bietet das Wasserrechtsgesetz 1959 keinen Schutz.
Aus all dem folgt, daß die Beschwerdeführerin durch die bekämpfte Entscheidung, wenngleich die eingebrachte Berufung einer meritorischen Behandlung zugeführt worden war, in einem gesetzlich geschützten Recht nicht verletzt werden konnte. Die Beschwerde war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Aus all dem folgt, daß die Beschwerdeführerin durch die bekämpfte Entscheidung, wenngleich die eingebrachte Berufung einer meritorischen Behandlung zugeführt worden war, in einem gesetzlich geschützten Recht nicht verletzt werden konnte. Die Beschwerde war deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG 1965 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 14. September 1967
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000852.X00Im RIS seit
31.01.2002Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015