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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litb;Rechtssatz
Das Recht zur Erhebung von Einwendungen und damit die Parteistellung im Verfahren zur Bewilligung eines Vorhabens nach § 38 Abs 1 kommt nur den Inhabern bestehender Rechte im Sinne des § 12 Abs 2 zu.Das Recht zur Erhebung von Einwendungen und damit die Parteistellung im Verfahren zur Bewilligung eines Vorhabens nach Paragraph 38, Absatz eins, kommt nur den Inhabern bestehender Rechte im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000575.X02Im RIS seit
09.01.2002Zuletzt aktualisiert am
28.08.2015