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81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §102 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler und die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bily über die Beschwerde des HS in G, vertreten durch Dr. Hans Rogen, Rechtsanwalt in 9800 Spittal a. d. Drau, Burgplatz 6, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 1. März 1967, Zl. 23.765-I/1/67, betreffend Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.090,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Begründung
KS jun., der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, richtete am 9. September 1964 an die Bezirkshauptmannschaft Spittal a. d. Drau das Ansuchen, ihm die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines an die Uferparzelle Nr. 435/2 der Katastralgemeinde X anschließenden, durch den Schilfgürtel des Ssees führenden etwa 50 cm breiten Steges, weiters einer hölzernen, auf Piloten befestigten Platte im Ausmaß von 4 x 7 m als See-Einbau zu erteilen. Diese Anlage solle den Pensionsgästen des Einschreiters das Baden im See ermöglichen. Bei der hierüber am 27. November 1964 abgehaltenen mündlichen Verhandlung änderte der Gesuchsteller sein Vorhaben dahin ab, daß die Liegefläche zwischen dem See-Einbau A und B errichtet werden solle. Sie sollte nunmehr (wegen der geplanten gemeinsamen Benützung mit einem weiteren Unternehmen des Gastgewerbes) zum See hin eine Breite von 5 m und eine Tiefe von 6 m erhalten, während der Zugangssteg 1,30 m breit werden sollte. Das für den Verwalter des öffentlichen Wassergutes auftretende Organ gab diesem Vorhaben die jederzeit widerrufliche Zustimmung.KS jun., der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, richtete am 9. September 1964 an die Bezirkshauptmannschaft Spittal a. d. Drau das Ansuchen, ihm die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines an die Uferparzelle Nr. 435/2 der Katastralgemeinde römisch zehn anschließenden, durch den Schilfgürtel des Ssees führenden etwa 50 cm breiten Steges, weiters einer hölzernen, auf Piloten befestigten Platte im Ausmaß von 4 x 7 m als See-Einbau zu erteilen. Diese Anlage solle den Pensionsgästen des Einschreiters das Baden im See ermöglichen. Bei der hierüber am 27. November 1964 abgehaltenen mündlichen Verhandlung änderte der Gesuchsteller sein Vorhaben dahin ab, daß die Liegefläche zwischen dem See-Einbau A und B errichtet werden solle. Sie sollte nunmehr (wegen der geplanten gemeinsamen Benützung mit einem weiteren Unternehmen des Gastgewerbes) zum See hin eine Breite von 5 m und eine Tiefe von 6 m erhalten, während der Zugangssteg 1,30 m breit werden sollte. Das für den Verwalter des öffentlichen Wassergutes auftretende Organ gab diesem Vorhaben die jederzeit widerrufliche Zustimmung.
Mit Bescheid vom 10. Dezember 1964 erteilte sodann die Bezirkshauptmannschaft Spittal a. d. Drau bei Heranziehung der §§ 38, 98 und 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), die nachgesuchte Bewilligung gegen jederzeitigen Widerruf, wobei als bewilligtes Vorhaben ein zwischen "dem See-Einbau A und dem See-Einbau B zu errichtender See-Einbau in den Ausmaßen von 5 m Breite und 6 m Tiefe bezeichnet wurde, der eine Umkleidekabine und eine Liegefläche, ferner einen Zugangssteg zu dieser Liegefläche und der Kabine in einer Breite von 1,30 m umfasse. An maßgeblichen Auflagen wurde vorgeschrieben, daß das seeseitige Ende der Liegefläche in derselben Linie liegen müsse wie der Badesteg der benachbarten Badehütte B, weiters daß die Konstruktionsunterkante mindestens 50 cm über dem Normalwasserstand zu liegen habe.Mit Bescheid vom 10. Dezember 1964 erteilte sodann die Bezirkshauptmannschaft Spittal a. d. Drau bei Heranziehung der Paragraphen 38, 98 und 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 (WRG 1959), die nachgesuchte Bewilligung gegen jederzeitigen Widerruf, wobei als bewilligtes Vorhaben ein zwischen "dem See-Einbau A und dem See-Einbau B zu errichtender See-Einbau in den Ausmaßen von 5 m Breite und 6 m Tiefe bezeichnet wurde, der eine Umkleidekabine und eine Liegefläche, ferner einen Zugangssteg zu dieser Liegefläche und der Kabine in einer Breite von 1,30 m umfasse. An maßgeblichen Auflagen wurde vorgeschrieben, daß das seeseitige Ende der Liegefläche in derselben Linie liegen müsse wie der Badesteg der benachbarten Badehütte B, weiters daß die Konstruktionsunterkante mindestens 50 cm über dem Normalwasserstand zu liegen habe.
Nachdem der Hotelier FA in Y zunächst die amtswegige Behebung des Bewilligungsbescheides beantragt hatte, erhob er am 9. Juli 1967 gegen diesen Bescheid Berufung. Ebenso legte JP in S dagegen Berufung ein. FA brachte vor, daß er in unmittelbarer Nachbarschaft des bewilligten See-Einbaues einen gleichartigen und ebensolchen Zwecken dienenden Einbau besitze. In unmittelbarer Nähe des bewilligten Einbaues liege ferner der See-Einbau der JP, genannt B. Die Benützung der bewilligten Anlage zu Badezwecken würde dazu führen, daß auf einem Raum von etwa 30 bis 40 m 200 bis 300 Badegäste zusammengedrängt würden. Dazu komme, daß infolge des schilfig-sumpfigen Geländes die Errichtung einer Klosettanlage ausgeschlossen sei. Es müßten also bereits hygienische Gründe gegen die Bewilligung dieser weiteren Anlage sprechen. Ferner würden die Gäste dieses Berufungswerbers in ihrer Ruhe gestört werden. Der Bewilligungswerber habe auch keinen ihm zur Verfügung stehenden Uferzugang. JP bemängelte in ihrer Berufung, daß sie zur mündlichen Verhandlung nicht geladen worden sei. Der Bescheid sei undurchführbar, weil der Bewilligungswerber keinen "normalen" Zugang zum See besitze. Die übrigen Berufungsausführungen decken sich im wesentlichen mit dem Vorbringen des FA, in diesem Falle mit Bezug auf den der JP gehörenden See-Einbau B.
Als die Verwaltungsakten dem Amte der Kärntner Landesregierung zur Berufungsentscheidung vorgelegt wurden, führte diese Behörde am 18. Jänner 1966 in X eine mündliche Berufungsverhandlung ab. Dabei wurde festgestellt, daß FA der Eigentümer der Uferparzellen Nr. 436/2 und 436/4 und eines "größeren See Einbaues, Parzelle 380" sei. JP sei Besitzerin "eines größeren See-Einbaues, Parzelle 381". Der Zugang hiezu führe über die Parzelle Nr. 436/1 des FA. HS (der nunmehrige Beschwerdeführer) sei Eigentümer der 1 m breiten Parzelle 435/2, die vom öffentlichen Promenadenweg aus den Zugang zum S-see darstelle. Er sei weiters Eigentümer eines bisher nicht bewilligten See-Einbaues im Ausmaß von ca. 6 x 11 m, der vor den Parzellen 436/2, 435/2 und 435/1 stehe. Um einen reibungslosen Badebetrieb auch für den Beschwerdeführer zu ermöglichen, wäre es notwendig, daß er das erforderliche Festland erwerbe.Als die Verwaltungsakten dem Amte der Kärntner Landesregierung zur Berufungsentscheidung vorgelegt wurden, führte diese Behörde am 18. Jänner 1966 in römisch zehn eine mündliche Berufungsverhandlung ab. Dabei wurde festgestellt, daß FA der Eigentümer der Uferparzellen Nr. 436/2 und 436/4 und eines "größeren See Einbaues, Parzelle 380" sei. JP sei Besitzerin "eines größeren See-Einbaues, Parzelle 381". Der Zugang hiezu führe über die Parzelle Nr. 436/1 des FA. HS (der nunmehrige Beschwerdeführer) sei Eigentümer der 1 m breiten Parzelle 435/2, die vom öffentlichen Promenadenweg aus den Zugang zum S-see darstelle. Er sei weiters Eigentümer eines bisher nicht bewilligten See-Einbaues im Ausmaß von ca. 6 x 11 m, der vor den Parzellen 436/2, 435/2 und 435/1 stehe. Um einen reibungslosen Badebetrieb auch für den Beschwerdeführer zu ermöglichen, wäre es notwendig, daß er das erforderliche Festland erwerbe.
Der Beschwerdeführer nahm hiezu endgültig in einer schriftlichen Äußerung vom 29. September 1966 Stellung. Er bestritt darin zunächst die Berufungslegitimation der beiden Rechtsmittelwerber. Angesichts der Größe der Liegefläche des Beschwerdeführers bestehe keine Besorgnis, daß Interessen der Nachbarn oder der Öffentlichkeit beeinträchtigt werden könnten. Die Erwerbung einer hinter der Liegefläche anschließenden Uferparzelle sei nicht zustandegekommen.
Mit dem Bescheide vom 11. November 1966 änderte der Landeshauptmann von Kärnten gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 "aus Anlaß der Berufung von FA und JP" den erstinstanzlichen Bescheid durch die Vorschreibung ab, daß "der See-Einbau des HS nur auf 5 Jahre bewilligt wird". Mit Ablauf des 31. Dezember 1972 sei der See-Einbau aus dem S-see zu entfernen. Der Beschwerdeführer habe mit dem Verwalter des öffentlichen Wassergutes außerdem ein Übereinkommen über das für die Benützung der überbauten Wasserfläche zu entrichtende Entgelt abzuschließen. In der Begründung dieses Bescheides kam zum Ausdruck, daß die Bewilligung von See-Einbauten stets in möglichst kleinem Rahmen gehalten werden müsse, um den Gemeingebrauch (Baden, Bootfahren) nicht zu stark zu behindern. Der Beschwerdeführer habe sich mangels verfügbaren Uferraumes genötigt gesehen, das öffentliche Wassergut mit Hilfe einer Liegeplatte widmungswidrig als Ruheplatz für seine Gäste zu verwenden. In diesem Bereich komme es zu einer unerwünschten Ballung von See-Einbauten, die die Ausübung des Gemeingebrauches bereits in Frage stellten. Des weiteren verfügten die Einbauten der JP und des Beschwerdeführers über keine sanitären Anlagen, ein Zustand, dem nicht Dauer beschieden sein dürfe.Mit dem Bescheide vom 11. November 1966 änderte der Landeshauptmann von Kärnten gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 "aus Anlaß der Berufung von FA und JP" den erstinstanzlichen Bescheid durch die Vorschreibung ab, daß "der See-Einbau des HS nur auf 5 Jahre bewilligt wird". Mit Ablauf des 31. Dezember 1972 sei der See-Einbau aus dem S-see zu entfernen. Der Beschwerdeführer habe mit dem Verwalter des öffentlichen Wassergutes außerdem ein Übereinkommen über das für die Benützung der überbauten Wasserfläche zu entrichtende Entgelt abzuschließen. In der Begründung dieses Bescheides kam zum Ausdruck, daß die Bewilligung von See-Einbauten stets in möglichst kleinem Rahmen gehalten werden müsse, um den Gemeingebrauch (Baden, Bootfahren) nicht zu stark zu behindern. Der Beschwerdeführer habe sich mangels verfügbaren Uferraumes genötigt gesehen, das öffentliche Wassergut mit Hilfe einer Liegeplatte widmungswidrig als Ruheplatz für seine Gäste zu verwenden. In diesem Bereich komme es zu einer unerwünschten Ballung von See-Einbauten, die die Ausübung des Gemeingebrauches bereits in Frage stellten. Des weiteren verfügten die Einbauten der JP und des Beschwerdeführers über keine sanitären Anlagen, ein Zustand, dem nicht Dauer beschieden sein dürfe.
In der gegen den vorstehenden Bescheid des Landeshauptmannes erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer im wesentlichen abermals die Legitimation der Berufungswerber zur Erhebung von Rechtsmitteln, und bezeichnete im übrigen die Bewilligungsdauer von fünf Jahren als zu kurz. Die belangte Behörde gab dieser Berufung mit dem Bescheide vom 1. März 1967 zwar insoweit Folge, als sie den Bescheid der Vorinstanz behob, wies aber gleichzeitig das Ansuchen des Beschwerdeführers gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 ab. Sie begründete diese Entscheidung damit, daß die vom Konsenswerber errichtete Liegeplatte ein weit größeres Ausmaß habe, als im Bewilligungsbescheid vorgesehen worden sei. Ferner sei in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. September 1966 die Belassung bzw. Bewilligung dieser erweitert ausgeführten Anlage begehrt und damit dargetan worden, daß das ursprüngliche Ansuchen insoweit abgeändert worden sei. Da hinsichtlich einer solchen Mehrbeanspruchung des öffentlichen Wassergutes aber keine Zustimmung des Grundeigentümers vorliege, obwalte gegen das Unternehmen schon aus dem Titel des § 12 Abs. 1 WRG 1959 ein Anstand, der gemäß § 113 dieses Gesetzes die Bewilligung ausschließe. Außerdem aber würde die Ausübung des Gemeingebrauches für Badezwecke nach den Verfahrensergebnissen an dieser Stelle sehr erschwert. Ferner sei wegen des Fehlens entsprechender sanitärer Anlagen ein schädlicher Einfluß auf das Ufer und die Beschaffenheit des S-sees in diesem Bereiche zu gewärtigen, weshalb die Bewilligung auch aus solchen Erwägungen zu versagen gewesen sei.In der gegen den vorstehenden Bescheid des Landeshauptmannes erhobenen Berufung bestritt der Beschwerdeführer im wesentlichen abermals die Legitimation der Berufungswerber zur Erhebung von Rechtsmitteln, und bezeichnete im übrigen die Bewilligungsdauer von fünf Jahren als zu kurz. Die belangte Behörde gab dieser Berufung mit dem Bescheide vom 1. März 1967 zwar insoweit Folge, als sie den Bescheid der Vorinstanz behob, wies aber gleichzeitig das Ansuchen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 ab. Sie begründete diese Entscheidung damit, daß die vom Konsenswerber errichtete Liegeplatte ein weit größeres Ausmaß habe, als im Bewilligungsbescheid vorgesehen worden sei. Ferner sei in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29. September 1966 die Belassung bzw. Bewilligung dieser erweitert ausgeführten Anlage begehrt und damit dargetan worden, daß das ursprüngliche Ansuchen insoweit abgeändert worden sei. Da hinsichtlich einer solchen Mehrbeanspruchung des öffentlichen Wassergutes aber keine Zustimmung des Grundeigentümers vorliege, obwalte gegen das Unternehmen schon aus dem Titel des Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 ein Anstand, der gemäß Paragraph 113, dieses Gesetzes die Bewilligung ausschließe. Außerdem aber würde die Ausübung des Gemeingebrauches für Badezwecke nach den Verfahrensergebnissen an dieser Stelle sehr erschwert. Ferner sei wegen des Fehlens entsprechender sanitärer Anlagen ein schädlicher Einfluß auf das Ufer und die Beschaffenheit des S-sees in diesem Bereiche zu gewärtigen, weshalb die Bewilligung auch aus solchen Erwägungen zu versagen gewesen sei.
Der gegen diesen Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerde konnte aus nachstehenden Erwägungen ein Erfolg nicht versagt bleiben:
Das Vorhaben des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers betraf Einbauten in ein stehendes öffentliches Gewässer (§ 2 Abs. 1 lit. a WRG 1959 im Zusammenhalt mit Z. 2 lit. b des Anhanges A zum Wasserrechtsgesetz) im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959. Die Parteistellung und das Recht, gegen dieses Vorhaben Einwendungen zu erheben, kam in dem abgeführten Verfahren nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 nur den Inhabern "bestehender Rechte" im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 zu. Da sich das Vorhaben unstreitig ausschließlich auf die Benützung öffentlichen Wassergutes bezog, konnte in solcher Richtung nur die Frage der Zustimmung des zur Verwaltung der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke nach § 4 Abs. 7 WRG 1959 berufenen Landeshauptmannes von Kärnten bedeutsam sein. Die Inhaber gleichartiger Wasseranlagen im Bereiche desselben öffentlichen Wassergutes hingegen konnten keine der im § 12 Abs. 2 bezeichneten Berechtigungen als "bestehendes Recht" für sich in Anspruch nehmen, sodaß ihnen im Bewilligungsverfahren die Parteistellung im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b und damit das Recht zur Erhebung der Berufung gegen die in erster Instanz ausgesprochene wasserrechtliche Bewilligung mangeln mußte. War dies aber der Fall, so durfte sich die dennoch mit Rechtsmitteln angerufene Behörde in eine meritorische Behandlung der Rechtsmittel nicht einlassen, sondern war unter allen Umständen verhalten, die Berufungen der Nichtparteien gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurückzuweisen. Diese Rechtslage haben weder das namens des Landeshauptmannes eingeschrittene Amt der Kärntner Landesregierung noch die belangte Behörde erkannt. War die erteilte Bewilligung nicht gebührend beachtet und das Vorhaben in einem größeren Umfang ausgeführt worden, so mußte sich dies im Kollaudierungsverfahren (§ 121 WRG 1959) herausstellen und konnte Anlaß zu Maßnahmen im Sinne des § 138 WRG 1959 bzw. auch zum Widerrufe der erteilten Bewilligung bieten. Nicht aber konnten die vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren hinsichtlich einer Abänderung der Anlage vorgebrachten Äußerungen dazu dienen, um von einem neu zur Erörterung stehenden Projekte sprechen zu können. Denn dieses Verfahren konnte, wie schon ausgeführt, mangels der gesetzlichen Legitimation jener Personen, die seine Durchführung begehrt hatten, nur zur Zurückweisung der eingelegten Rechtsmittel führen.Das Vorhaben des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers betraf Einbauten in ein stehendes öffentliches Gewässer (Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 im Zusammenhalt mit Ziffer 2, Litera b, des Anhanges A zum Wasserrechtsgesetz) im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959. Die Parteistellung und das Recht, gegen dieses Vorhaben Einwendungen zu erheben, kam in dem abgeführten Verfahren nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 nur den Inhabern "bestehender Rechte" im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 zu. Da sich das Vorhaben unstreitig ausschließlich auf die Benützung öffentlichen Wassergutes bezog, konnte in solcher Richtung nur die Frage der Zustimmung des zur Verwaltung der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke nach Paragraph 4, Absatz 7, WRG 1959 berufenen Landeshauptmannes von Kärnten bedeutsam sein. Die Inhaber gleichartiger Wasseranlagen im Bereiche desselben öffentlichen Wassergutes hingegen konnten keine der im Paragraph 12, Absatz 2, bezeichneten Berechtigungen als "bestehendes Recht" für sich in Anspruch nehmen, sodaß ihnen im Bewilligungsverfahren die Parteistellung im Sinne des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b und damit das Recht zur Erhebung der Berufung gegen die in erster Instanz ausgesprochene wasserrechtliche Bewilligung mangeln mußte. War dies aber der Fall, so durfte sich die dennoch mit Rechtsmitteln angerufene Behörde in eine meritorische Behandlung der Rechtsmittel nicht einlassen, sondern war unter allen Umständen verhalten, die Berufungen der Nichtparteien gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als unzulässig zurückzuweisen. Diese Rechtslage haben weder das namens des Landeshauptmannes eingeschrittene Amt der Kärntner Landesregierung noch die belangte Behörde erkannt. War die erteilte Bewilligung nicht gebührend beachtet und das Vorhaben in einem größeren Umfang ausgeführt worden, so mußte sich dies im Kollaudierungsverfahren (Paragraph 121, WRG 1959) herausstellen und konnte Anlaß zu Maßnahmen im Sinne des Paragraph 138, WRG 1959 bzw. auch zum Widerrufe der erteilten Bewilligung bieten. Nicht aber konnten die vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren hinsichtlich einer Abänderung der Anlage vorgebrachten Äußerungen dazu dienen, um von einem neu zur Erörterung stehenden Projekte sprechen zu können. Denn dieses Verfahren konnte, wie schon ausgeführt, mangels der gesetzlichen Legitimation jener Personen, die seine Durchführung begehrt hatten, nur zur Zurückweisung der eingelegten Rechtsmittel führen.
Bei diesem Ergebnis mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, noch auf das sonstige Beschwerdevorbringen näher einzugehen.Bei diesem Ergebnis mußte der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, noch auf das sonstige Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
Antragsgemäß war dem Bunde nach § 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 sowie nach Art. I Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 4/1965 der Betrag von S 1.000,-- Schriftsatzaufwand und S 90,20 an Stempelgebührenersatz zur Zahlung an den Beschwerdeführer vorzuschreiben. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers war gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen.Antragsgemäß war dem Bunde nach Paragraph 48, Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 sowie nach Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965, der Betrag von S 1.000,-- Schriftsatzaufwand und S 90,20 an Stempelgebührenersatz zur Zahlung an den Beschwerdeführer vorzuschreiben. Das Mehrbegehren des Beschwerdeführers war gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 abzuweisen.
Wien, am 14. September 1967
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000575.X00Im RIS seit
09.01.2002Zuletzt aktualisiert am
28.08.2015