RS Vwgh 1967/9/14 0314/67

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Veröffentlicht am 14.09.1967
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §101 Abs6;
  1. KOVG 1957 § 101 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002
  2. KOVG 1957 § 101 gültig von 12.07.1957 bis 31.05.1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Entscheidet die Behörde über einen Antrag auf Gewährung von Vorschüssen auf Frauen- und Kinderzulage nach § 101 Abs 6 KOVG 1957 erst zu einem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Pflegezulage und Zusatzrente nach § 12 Abs 6 KOVG 1957 bereits rechtskräftig verneint worden ist, so handelt sie nicht rechtswidrig, wenn sie diesen Antrag abweist, weil es nicht mehr im Sinne des § 89 KOVG 1957 wahrscheinlich ist, dass der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist.Entscheidet die Behörde über einen Antrag auf Gewährung von Vorschüssen auf Frauen- und Kinderzulage nach Paragraph 101, Absatz 6, KOVG 1957 erst zu einem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Pflegezulage und Zusatzrente nach Paragraph 12, Absatz 6, KOVG 1957 bereits rechtskräftig verneint worden ist, so handelt sie nicht rechtswidrig, wenn sie diesen Antrag abweist, weil es nicht mehr im Sinne des Paragraph 89, KOVG 1957 wahrscheinlich ist, dass der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1967000314.X01

Im RIS seit

14.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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