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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §101 Abs6;Rechtssatz
Entscheidet die Behörde über einen Antrag auf Gewährung von Vorschüssen auf Frauen- und Kinderzulage nach § 101 Abs 6 KOVG 1957 erst zu einem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Pflegezulage und Zusatzrente nach § 12 Abs 6 KOVG 1957 bereits rechtskräftig verneint worden ist, so handelt sie nicht rechtswidrig, wenn sie diesen Antrag abweist, weil es nicht mehr im Sinne des § 89 KOVG 1957 wahrscheinlich ist, dass der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist.Entscheidet die Behörde über einen Antrag auf Gewährung von Vorschüssen auf Frauen- und Kinderzulage nach Paragraph 101, Absatz 6, KOVG 1957 erst zu einem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf Pflegezulage und Zusatzrente nach Paragraph 12, Absatz 6, KOVG 1957 bereits rechtskräftig verneint worden ist, so handelt sie nicht rechtswidrig, wenn sie diesen Antrag abweist, weil es nicht mehr im Sinne des Paragraph 89, KOVG 1957 wahrscheinlich ist, dass der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000314.X01Im RIS seit
14.12.2001