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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §49 Abs3;Rechtssatz
Enthält die Beschwerde den Antrag "einen Aufwandersatz zuzuerkennen, und zwar Reisekosten, Verhandlungsaufwand, Stempelgebühren sowie Barauslagen", so ist die bei der mündlichen Verhandlung erfolgte Verzeichnung von S 1000,-- an Schriftsatzaufwand verspätet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1965002235.X02Im RIS seit
12.02.2002