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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §13 Z1;Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 1482/65 E 24. Februar 1966 RS 1; (RIS: abgv)Rechtssatz
Sind mehrere Beschwerdeführer vorhanden, so ist zur Vermeidung von Kostenkumulierungen die Beschwerde so zu betrachten, als ob sie von EINER Person eingebracht worden wäre. Eine einheitliche Prozesspartei in diesem Sinne kann aber nur gegeben sein, soweit die Beschwerdeführer sich in derselben prozessualen Situation befinden, dh soweit ihre Beschwerden, jede einzelne beschwerdeführende Partei für sich betrachtet, dasselbe Schicksal haben. Trifft dies jedoch nicht zu, so kann der sich aus der Diskrepanz des Erfolges der einzelnen Beschwerdeführer ergebende Sachverhalt der Norm des § 53 VwGG 1965 nicht unterstellt werden. Die Beschwerden der einzelnen Beschwerdeführer, mögen sie auch in EINEM Schriftsatz enthalten sein, müssen ihrem verschiedenen Erfolg nach hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert betrachtet werden, und zwar nach jenen Regeln, die im § 47 VwGG 1965 enthalten sind. (Vermerk hiezu: Beschwerde des Erstbfrs wurde zurückgewiesen, der Bescheid wurde jedoch über Beschwerde des Zweitbfrs aufgehoben. Kostenersatzpflicht der Behörde an 2. Bfr, hingegen Kostenersatzpflicht des 1.Bfr an Behörde bzw mitbeteiligte Partei).Sind mehrere Beschwerdeführer vorhanden, so ist zur Vermeidung von Kostenkumulierungen die Beschwerde so zu betrachten, als ob sie von EINER Person eingebracht worden wäre. Eine einheitliche Prozesspartei in diesem Sinne kann aber nur gegeben sein, soweit die Beschwerdeführer sich in derselben prozessualen Situation befinden, dh soweit ihre Beschwerden, jede einzelne beschwerdeführende Partei für sich betrachtet, dasselbe Schicksal haben. Trifft dies jedoch nicht zu, so kann der sich aus der Diskrepanz des Erfolges der einzelnen Beschwerdeführer ergebende Sachverhalt der Norm des Paragraph 53, VwGG 1965 nicht unterstellt werden. Die Beschwerden der einzelnen Beschwerdeführer, mögen sie auch in EINEM Schriftsatz enthalten sein, müssen ihrem verschiedenen Erfolg nach hinsichtlich der Aufwandersatzpflicht gesondert betrachtet werden, und zwar nach jenen Regeln, die im Paragraph 47, VwGG 1965 enthalten sind. (Vermerk hiezu: Beschwerde des Erstbfrs wurde zurückgewiesen, der Bescheid wurde jedoch über Beschwerde des Zweitbfrs aufgehoben. Kostenersatzpflicht der Behörde an 2. Bfr, hingegen Kostenersatzpflicht des 1.Bfr an Behörde bzw mitbeteiligte Partei).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1965002235.X01Im RIS seit
12.02.2002