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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG;Rechtssatz
Einen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutz erworbener Rechte gibt es nicht. Dies bedeutet ganz allgemein, daß jeder Gesetzgeber, grundsätzlich berechtigt ist, in späteren Gesetzen Rechte und Berechtigungen, die nach älteren Vorschriften erworben worden waren, zu ändern bzw. zu beschränken (Hinweis E des VfGH, Slg 3665/1959).Einen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutz erworbener Rechte gibt es nicht. Dies bedeutet ganz allgemein, daß jeder Gesetzgeber, grundsätzlich berechtigt ist, in späteren Gesetzen Rechte und Berechtigungen, die nach älteren Vorschriften erworben worden waren, zu ändern bzw. zu beschränken (Hinweis E des VfGH, Slg 3665 aus 1959,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1965001399.X02Im RIS seit
17.10.2001