RS Vwgh 1967/9/18 1399/65

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Veröffentlicht am 18.09.1967
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte

Norm

B-VG;
StGG;
VwRallg;

Rechtssatz

Einen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutz erworbener Rechte gibt es nicht. Dies bedeutet ganz allgemein, daß jeder Gesetzgeber, grundsätzlich berechtigt ist, in späteren Gesetzen Rechte und Berechtigungen, die nach älteren Vorschriften erworben worden waren, zu ändern bzw. zu beschränken (Hinweis E des VfGH, Slg 3665/1959).Einen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutz erworbener Rechte gibt es nicht. Dies bedeutet ganz allgemein, daß jeder Gesetzgeber, grundsätzlich berechtigt ist, in späteren Gesetzen Rechte und Berechtigungen, die nach älteren Vorschriften erworben worden waren, zu ändern bzw. zu beschränken (Hinweis E des VfGH, Slg 3665 aus 1959,).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1965001399.X02

Im RIS seit

17.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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