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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
B-VG Art119a Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1776/66 B 9. Jänner 1967 RS 1Stammrechtssatz
Wurde gegen einen Bescheid einer Gemeindeinstanz die Vorstellung eingebracht, über diese so dann durch die Aufsichtsbehörde (LRG) entschieden, dann unterliegt nur diese Entscheidung der Anfechtung vor dem VwGH und nicht aber die Entscheidung der Gemeinde.
Schlagworte
Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967001280.X01Im RIS seit
24.01.2002