RS Vwgh 2006/10/10 2005/05/0254

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2006
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO NÖ 1996 §17;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;
B-VG Art18;

Rechtssatz

Bereits auf Grund des Legalitätsprinzips (Art. 18 B-VG) bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, wenn die Behörde einen baupolizeilichen Auftrag erlassen soll. Eine solche gesetzliche Grundlage fehlt hinsichtlich Baulichkeiten, die keiner Baubewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2005, Zl. 2002/05/1024, sowie dazu, dass Vorhaben im Sinne des § 17 NÖ Bauordnung 1996 auch keine Vorhaben im Sinne des letzten Satzes des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 sind, Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht, 7. Auflage, S. 466 FN 8).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050254.X03

Im RIS seit

31.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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