TE Vfgh Beschluss 1984/6/29 V19/81

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.1984
beobachten
merken

Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
GewO 1973 §74 ff
StVO 1960 §1 ff
StVO 1960 §43 Abs1
Verordnung der BH Tulln vom 07.01.81 betr, ein Linkseinbiegeverbot
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Leitsatz

B-VG Art139 Abs1; Individualantrag auf Aufhebung einer V betreffend ein Linkseinbiegeverbot; keine Legitimation mangels gänzlicher Absperrung der Zufahrt zur Betriebsstätte der Antragstellerin

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die antragstellende T-A GesmbH betreibt im Bereich der Marktgemeinde Groß Weikersdorf eine Treibstofftankstelle.römisch eins. 1. Die antragstellende T-A GesmbH betreibt im Bereich der Marktgemeinde Groß Weikersdorf eine Treibstofftankstelle.

Mit V der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 7. Jänner 1981 wurde gemäß §43 Abs1 StVO 1960 "für den Bereich der Marktgemeinde Gr. Weikersdorf folgende dauernde Verkehrsbeschränkung verfügt, bzw. den Verkehrsteilnehmern ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben:Mit römisch fünf der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 7. Jänner 1981 wurde gemäß §43 Abs1 StVO 1960 "für den Bereich der Marktgemeinde Gr. Weikersdorf folgende dauernde Verkehrsbeschränkung verfügt, bzw. den Verkehrsteilnehmern ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben:

Den Lenkern von Fahrzeugen, die auf der Bundesstraße 4 in Richtung Wien fahren, wird untersagt, links zu der Treibstofftankstelle von Gr. Weikersdorf gegenüber dem Freibad zuzufahren."

Die V wurde durch Aufstellung des Verkehrszeichens gemäß §52 Z3a StVO 1960 ("Einbiegen nach links verboten") mit der Zusatztafel "Tankstelle 2 x" am 18. Jänner 1981 kundgemacht.Die römisch fünf wurde durch Aufstellung des Verkehrszeichens gemäß §52 Z3a StVO 1960 ("Einbiegen nach links verboten") mit der Zusatztafel "Tankstelle 2 x" am 18. Jänner 1981 kundgemacht.

2. Mit einem auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, die V der BH Tulln vom 7. Jänner 1981 zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.2. Mit einem auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin, die römisch fünf der BH Tulln vom 7. Jänner 1981 zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.

Sie bringt hiezu vor, daß durch die angefochtene V der Antragstellerin ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben würde. Sie könnte sich normwidrig verhalten und auf diese Weise ein Straferk. erwirken, um dieses mit Beschwerde nach Art144 B-VG zu bekämpfen. Die Erwirkung eines solchen Straferk. sei aber für die Antragstellerin mit erheblichen Gefahren verbunden (Strafdrohung bis zu 30000 S, Gefahr der Verursachung eines Verkehrsunfalles mit strafrechtlichen Folgen und mit Schadenersatzverpflichtungen). Aus diesen Gründen sehe es die Antragstellerin für unzumutbar an, die Gesetzwidrigkeit der V anders als durch unmittelbare Anrufung des VfGH zu bekämpfen.Sie bringt hiezu vor, daß durch die angefochtene römisch fünf der Antragstellerin ein bestimmtes Verhalten vorgeschrieben würde. Sie könnte sich normwidrig verhalten und auf diese Weise ein Straferk. erwirken, um dieses mit Beschwerde nach Art144 B-VG zu bekämpfen. Die Erwirkung eines solchen Straferk. sei aber für die Antragstellerin mit erheblichen Gefahren verbunden (Strafdrohung bis zu 30000 S, Gefahr der Verursachung eines Verkehrsunfalles mit strafrechtlichen Folgen und mit Schadenersatzverpflichtungen). Aus diesen Gründen sehe es die Antragstellerin für unzumutbar an, die Gesetzwidrigkeit der römisch fünf anders als durch unmittelbare Anrufung des VfGH zu bekämpfen.

Die in Rede stehende Treibstofftankstelle sei mit Bescheid vom 23. Juni 1966 genehmigt worden. In den Spruch des bezüglichen Bescheides sei das Recht aufgenommen, daß zur Treibstofftankstelle - vom Antragsteller wie vom übrigen Publikum - aus beiden Fahrtrichtungen zugefahren werden könne, soferne sich nicht zeige, daß die Tankanlage nach Fertigstellung der Planungsarbeiten für die neue Umfahrungsstraße in den Kreuzungsbereich der alten Bundesstraße 4 mit der neuen Umfahrungsstraße fallen sollte. Dieser Fall sei nicht eingetreten.

Die Antragstellerin meine, daß durch die Erlassung der angefochtenen gesetzwidrigen V tatsächlich und unmittelbar in ihre Rechte eingegriffen worden sei, da sie durch diese V so gestellt worden sei, "wie durch einen amtswegigen Abänderungsbescheid gem. §68 AVG. Diese Verordnung" wirke "daher in der Weise, daß sie eine Rechtssituation herstellt, die so weit geht, wie dies üblicherweise Bescheiden zukommt".Die Antragstellerin meine, daß durch die Erlassung der angefochtenen gesetzwidrigen römisch fünf tatsächlich und unmittelbar in ihre Rechte eingegriffen worden sei, da sie durch diese römisch fünf so gestellt worden sei, "wie durch einen amtswegigen Abänderungsbescheid gem. §68 AVG. Diese Verordnung" wirke "daher in der Weise, daß sie eine Rechtssituation herstellt, die so weit geht, wie dies üblicherweise Bescheiden zukommt".

Damit sei dargetan, daß die V tatsächlich und unmittelbar für die Antragstellerin wirksam geworden sei. Falls die V gesetzwidrig wäre, würde sie Rechte der Antragstellerin verletzen.Damit sei dargetan, daß die römisch fünf tatsächlich und unmittelbar für die Antragstellerin wirksam geworden sei. Falls die römisch fünf gesetzwidrig wäre, würde sie Rechte der Antragstellerin verletzen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Tulln und die Nö. Landesregierung haben Äußerungen erstattet, in denen der Antrag gestellt wird, das Begehren der Antragstellerin auf Aufhebung der V der BH Tulln vom 7. Jänner 1981 mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.3. Die Bezirkshauptmannschaft Tulln und die Nö. Landesregierung haben Äußerungen erstattet, in denen der Antrag gestellt wird, das Begehren der Antragstellerin auf Aufhebung der römisch fünf der BH Tulln vom 7. Jänner 1981 mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.

II. Der VfGH hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:römisch zwei. Der VfGH hat über die Zulässigkeit des Antrages erwogen:

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH ist grundlegende Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages auf Aufhebung einer

V nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG, daß die V für den Antragsteller nicht bloß faktische Wirkungen zeitigt, sondern seine Rechtssphäre berührt, also in seine Rechtssphäre eingreift und diese im Fall ihrer Rechtswidrigkeit verletzt. Anfechtungsberechtigter ist also von vornherein nur ein Rechtsträger (Normadressat), an oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (vgl. VfSlg. 8757/1980).römisch fünf nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG, daß die römisch fünf für den Antragsteller nicht bloß faktische Wirkungen zeitigt, sondern seine Rechtssphäre berührt, also in seine Rechtssphäre eingreift und diese im Fall ihrer Rechtswidrigkeit verletzt. Anfechtungsberechtigter ist also von vornherein nur ein Rechtsträger (Normadressat), an oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet vergleiche VfSlg. 8757/1980).

2. Die Antragstellerin macht geltend, daß das in der angefochtenen V enthaltene Verbot, nach links zu ihrer Tankstelle zuzufahren, für sie deshalb wirksam geworden sei, weil einerseits den Lenkern der in ihrem Eigentum stehenden (von den zu ihrer Vertretung berufenen Organwaltern oder ihren Angestellten geführten) Fahrzeuge, andererseits den sonstigen Verkehrsteilnehmern (Lenkern sonstiger Fahrzeuge), die auf der Bundesstraße 4 in Richtung Wien fahren, untersagt werde, zur Tankstelle der Antragstellerin zuzufahren.2. Die Antragstellerin macht geltend, daß das in der angefochtenen römisch fünf enthaltene Verbot, nach links zu ihrer Tankstelle zuzufahren, für sie deshalb wirksam geworden sei, weil einerseits den Lenkern der in ihrem Eigentum stehenden (von den zu ihrer Vertretung berufenen Organwaltern oder ihren Angestellten geführten) Fahrzeuge, andererseits den sonstigen Verkehrsteilnehmern (Lenkern sonstiger Fahrzeuge), die auf der Bundesstraße 4 in Richtung Wien fahren, untersagt werde, zur Tankstelle der Antragstellerin zuzufahren.

Weder aus der StVO noch aus einer sonstigen Vorschrift kann die Antragstellerin für sich (bzw. für die Lenker der in ihrem Eigentum stehenden KFZ) einen Rechtsanspruch auf ein Zufahrtsrecht zu ihrer Tankstelle aus beiden Fahrtrichtungen ableiten. Insbesondere ist es ausgeschlossen, daß aus einem Bescheid, mit dem eine gewerbliche Betriebsanlage genehmigt wird, ein Anspruch des Gewerbeinhabers auf Zufahrt von Fahrzeugen zu seiner im Bereich einer öffentlichen Straße gelegenen Betriebsstätte aus beiden Fahrtrichtungen geltend gemacht werden könnte. Denn Gegenstand dieses Bescheides können ausschließliche Rechte und Pflichten des Gewerbeinhabers in gewerberechtlicher, nicht aber in verkehrsrechtlicher Hinsicht sein. In dieser Hinsicht genießt das Interesse der Antragstellerin an der Teilnahme am Gemeingebrauch (am öffentlichen Verkehr auf der öffentlichen Straße), auch wenn sie durch die bekämpfte V stärker berührt sein sollte als andere Verkehrsteilnehmer, rechtlichen Schutz nur in dem Rahmen, der diesem Gemeingebrauch jeweils allgemein (für alle Verkehrsteilnehmer in gleicher Weise) gezogen ist (vgl. VfSlg. 9309/1981).Weder aus der StVO noch aus einer sonstigen Vorschrift kann die Antragstellerin für sich (bzw. für die Lenker der in ihrem Eigentum stehenden KFZ) einen Rechtsanspruch auf ein Zufahrtsrecht zu ihrer Tankstelle aus beiden Fahrtrichtungen ableiten. Insbesondere ist es ausgeschlossen, daß aus einem Bescheid, mit dem eine gewerbliche Betriebsanlage genehmigt wird, ein Anspruch des Gewerbeinhabers auf Zufahrt von Fahrzeugen zu seiner im Bereich einer öffentlichen Straße gelegenen Betriebsstätte aus beiden Fahrtrichtungen geltend gemacht werden könnte. Denn Gegenstand dieses Bescheides können ausschließliche Rechte und Pflichten des Gewerbeinhabers in gewerberechtlicher, nicht aber in verkehrsrechtlicher Hinsicht sein. In dieser Hinsicht genießt das Interesse der Antragstellerin an der Teilnahme am Gemeingebrauch (am öffentlichen Verkehr auf der öffentlichen Straße), auch wenn sie durch die bekämpfte römisch fünf stärker berührt sein sollte als andere Verkehrsteilnehmer, rechtlichen Schutz nur in dem Rahmen, der diesem Gemeingebrauch jeweils allgemein (für alle Verkehrsteilnehmer in gleicher Weise) gezogen ist vergleiche VfSlg. 9309/1981).

Damit ist es ausgeschlossen, daß durch die angefochtene V, soweit sie sich auf Lenker von Fahrzeugen der Antragstellerin bezieht, ein Eingriff in Rechte der Antragstellerin bewirkt worden sein konnte.Damit ist es ausgeschlossen, daß durch die angefochtene römisch fünf, soweit sie sich auf Lenker von Fahrzeugen der Antragstellerin bezieht, ein Eingriff in Rechte der Antragstellerin bewirkt worden sein konnte.

Soweit die Antragstellerin einen Eingriff in ihre Rechtssphäre durch das an die Verkehrsteilnehmer gerichtete Verbot behauptet, nach links abzubiegen und zu ihrer Tankstelle zuzufahren, ist auf mehrfache Darlegungen des VfGH (vgl. VfSlg. 8060/1977, 8670/1979, 8757/1980) zu verweisen, nach denen durch ein an die Verkehrsteilnehmer gerichtetes Verkehrsverbot (eine Verkehrsbeschränkung), aus dem (der) sich eine Betroffenheit eines Gewerbebetriebes, dessen Standort sich im Bereich einer Straße befindet, ergibt, in die Rechtssphäre des Gewerbetreibenden nicht eingegriffen wird. Im vorliegenden Fall ist zwar nicht zu verkennen, daß das an die Verkehrsteilnehmer gerichtete Linksabbiegeverbot die Antragstellerin aus wirtschaftlichen Gründen wesentlich härter trifft als einen Anlieger, dessen nur privaten Besuchern durch ein solches Verbot die Zufahrt aus einer bestimmten Richtung unmöglich gemacht wird. Es besteht jedoch keine Norm, die dieser besonderen Betroffenheit im Rechtsbereich Anerkennung verschaffen würde. Weder das Eigentums- noch ein sonstiges Recht der Antragstellerin in bezug auf den Standort ihres Gewerbebetriebes, noch eine gewerberechtliche oder die Stellung von Anliegern regelnde Vorschrift räumen ihr eine Rechtsposition ein, die durch das verordnete Fahrverbot berührt würde. Keine Vorschrift gibt ihr einen Anspruch darauf, daß Straßenbenützer zu ihrem Grundstück aus jeder Richtung zufahren dürfen. Insbesondere ist aus den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ein Recht dieses Inhaltes nicht ableitbar. Die zu untersuchenden Wirkungen erweisen sich vielmehr als bloße faktische Reflexwirkungen der insoweit an andere Personen gerichteten Norm.Soweit die Antragstellerin einen Eingriff in ihre Rechtssphäre durch das an die Verkehrsteilnehmer gerichtete Verbot behauptet, nach links abzubiegen und zu ihrer Tankstelle zuzufahren, ist auf mehrfache Darlegungen des VfGH vergleiche VfSlg. 8060/1977, 8670/1979, 8757/1980) zu verweisen, nach denen durch ein an die Verkehrsteilnehmer gerichtetes Verkehrsverbot (eine Verkehrsbeschränkung), aus dem (der) sich eine Betroffenheit eines Gewerbebetriebes, dessen Standort sich im Bereich einer Straße befindet, ergibt, in die Rechtssphäre des Gewerbetreibenden nicht eingegriffen wird. Im vorliegenden Fall ist zwar nicht zu verkennen, daß das an die Verkehrsteilnehmer gerichtete Linksabbiegeverbot die Antragstellerin aus wirtschaftlichen Gründen wesentlich härter trifft als einen Anlieger, dessen nur privaten Besuchern durch ein solches Verbot die Zufahrt aus einer bestimmten Richtung unmöglich gemacht wird. Es besteht jedoch keine Norm, die dieser besonderen Betroffenheit im Rechtsbereich Anerkennung verschaffen würde. Weder das Eigentums- noch ein sonstiges Recht der Antragstellerin in bezug auf den Standort ihres Gewerbebetriebes, noch eine gewerberechtliche oder die Stellung von Anliegern regelnde Vorschrift räumen ihr eine Rechtsposition ein, die durch das verordnete Fahrverbot berührt würde. Keine Vorschrift gibt ihr einen Anspruch darauf, daß Straßenbenützer zu ihrem Grundstück aus jeder Richtung zufahren dürfen. Insbesondere ist aus den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung ein Recht dieses Inhaltes nicht ableitbar. Die zu untersuchenden Wirkungen erweisen sich vielmehr als bloße faktische Reflexwirkungen der insoweit an andere Personen gerichteten Norm.

Das bekämpfte Linksabbiegeverbot sperrt die Zufahrt zur Betriebsstätte der Antragstellerin nicht gänzlich ab; ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin iS der Ausführungen in VfSlg. 9089/1981 (S 301) ist sohin nicht gegeben. Mangels eines solchen Eingriffes ist sie zur Antragstellung auf Aufhebung der V des BH Tulln vom 7. Jänner 1981 nicht legitimiert.Das bekämpfte Linksabbiegeverbot sperrt die Zufahrt zur Betriebsstätte der Antragstellerin nicht gänzlich ab; ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin iS der Ausführungen in VfSlg. 9089/1981 (S 301) ist sohin nicht gegeben. Mangels eines solchen Eingriffes ist sie zur Antragstellung auf Aufhebung der römisch fünf des BH Tulln vom 7. Jänner 1981 nicht legitimiert.

Der Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorbringen in der Äußerung der BH Tulln und der Nö. Landesregierung, wonach mit dem rechtskräftigen Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 19. Jänner 1981 über Ansuchen der Antragstellerin "eine Erweiterung und Änderung ihrer Betriebsanlage gewerbebehördlich genehmigt und darin ausdrücklich nur mehr der richtungsgebundene Betrieb der Tankstelle gestattet wurde".

Ebensowenig ist bei diesem Ergebnis auf die im Antrag gegebene Anregung einzugehen, ein amtswegiges Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der "von der Straßenmeisterei Stockerau verfügten allgemeinen Verkehrsbeschränkung" (Anbringung einer Sperrlinie im Tankstellenbereich) einzuleiten.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Gewerberecht, Betriebsanlage, Straßenpolizei, Verkehrsbeschränkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:V19.1981

Dokumentnummer

JFT_10159371_81V00019_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten