RS Vwgh 1967/9/18 0280/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1967
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Fehler in der Anschrift allein vermag noch keinen Mangel der Zustellung oder des Zustellungsversuches zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1967000280.X01

Im RIS seit

17.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten