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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs2;Beachte
y25569;Rechtssatz
Der Umstand, daß die Behörde eine mündliche Verhandlung abhält, bedeutet nicht, daß sie verhalten wäre, alle Beweise im Rahmen dieser Verhandlung zu erheben.
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E 20.9.1967, 523/66 #5
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000523.X05Im RIS seit
30.01.2002