RS Vwgh 2006/10/10 2005/05/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2006
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

BauO OÖ 1994 §36 Abs1;
BauO OÖ 1994 §36 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art139;
MRKZP 01te Art1;
SammelV betr Dachgeschoßausbauten Linz 1991 §1 Z4;
StGG Art5;

Rechtssatz

Es mag zwar zutreffen, dass sich die Bauweise hinsichtlich Wintergärten und Energiesparen in jüngster Zeit geändert hat. Dies bewirkt aber nicht, dass eine Beschränkung des Ausbaues von Dachgeschossen nicht mehr im öffentlichen Interesse liegt. Es bestehen daher keine Bedenken, dass die (im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz vom 15. November 1993, Folge 21, nochmals kundgemachte) "Sammelverordnung bezüglich Dachgeschossausbauten - Änderung der Formulierung in den rechtswirksamen Bebauungsplänen" das Eigentumsrecht in rechtswidriger Weise verletzt.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050021.X03

Im RIS seit

31.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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