RS Vwgh 2006/10/10 2005/05/0327

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.10.2006
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Die von den Nachbarn angesprochenen Emissionen, die vom Müllraum und der Küche herrühren, sind solche, die von der Benützung eines Bauwerks ausgehen. Die Nachbarn haben rechtzeitig Einwendungen hinsichtlich Geruchsimmissionen erhoben, wobei es bezüglich des Ausschlusses von der Parteistellung in diesem Punkt nicht darauf ankommen kann, ob von den Nachbarn bereits in diesem Schreiben die Emissionsquelle (Müllraum bzw. Küche) näher bzw. richtig bezeichnet wurde. Die erforderliche Spezialisierung einer Einwendung besteht nämlich nur hinsichtlich des geltend gemachten verletzten Rechtes (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, S. 611 ff unter E 31 ff wiedergegebene hg. Judikatur). Der maßgebliche Spezialisierungsgrad richtet sich daher hier nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO iVm § 48 Abs. 1 NÖ BauO. Auf Grund der rechtzeitigen Einwendungen der Nachbarn haben die Behörden daher umfassend zu prüfen gehabt, ob die Immissionsvorschriften hinsichtlich des Geruches durch das geplante Bauvorhaben eingehalten werden.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050327.X02

Im RIS seit

01.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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