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L82000 BauordnungNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Von einer dem Gesetz entsprechenden Einwendung kann nur dann gesprochen werden, wenn die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird. Ein Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein, stellt keine solche Behauptung dar (Hinweis E 6.3.1957, 1078/56).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000807.X01Im RIS seit
15.01.2002