Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z4;Beachte
y24577;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Beschluß 1967/09/27 0377/67 1Stammrechtssatz
Die zur Entscheidung über Entschädiungsansprüche nach dem Verteilungsgesetz Rumänien berufene Bundesverteilungskommission ist eine Behörde iSd Art 133 Z 4 B-VG, weshalb ihre Entscheidung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mit Beschwerde bekämpft werden können.Die zur Entscheidung über Entschädiungsansprüche nach dem Verteilungsgesetz Rumänien berufene Bundesverteilungskommission ist eine Behörde iSd Artikel 133, Ziffer 4, B-VG, weshalb ihre Entscheidung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mit Beschwerde bekämpft werden können.
*
B 27.9.1967, 0377/67 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967001129.X01Im RIS seit
11.12.2001