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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §49 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2204/65 B VS 7. Juli 1967 VwSlg 7169 A/1967 RS 1Stammrechtssatz
Wird von einem Bf in der Kostennote außer einem Betrag für Schriftsatz- oder Verhandlungsaufwand gesondert der Ersatz für 5,25 % Umsatzsteuer begehrt, so ist diese zuzuerkennen, soferne die Summe für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand und Umsatzsteuer sich innerhalb der durch die VO d BKA BGBl Nr 4/1965 bestimmten Pauschbeträge hält.Wird von einem Bf in der Kostennote außer einem Betrag für Schriftsatz- oder Verhandlungsaufwand gesondert der Ersatz für 5,25 % Umsatzsteuer begehrt, so ist diese zuzuerkennen, soferne die Summe für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand und Umsatzsteuer sich innerhalb der durch die VO d BKA Bundesgesetzblatt Nr 4 aus 1965, bestimmten Pauschbeträge hält.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000832.X03Im RIS seit
11.02.2002