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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §31 Abs3;Rechtssatz
Das Verstreichen der für die Vollstreckungsverjährung festgesetzten Frist während der Anhängigkeit einer Beschwerde berechtigt nicht zu deren Zurückweisung. Wird hingegen ein Straferkenntnis entgegen der Vorschrift des § 31 Abs 3 VStG 1950 erlassen, so ist das verletzte Recht eines Bfrs darin gelegen.Das Verstreichen der für die Vollstreckungsverjährung festgesetzten Frist während der Anhängigkeit einer Beschwerde berechtigt nicht zu deren Zurückweisung. Wird hingegen ein Straferkenntnis entgegen der Vorschrift des Paragraph 31, Absatz 3, VStG 1950 erlassen, so ist das verletzte Recht eines Bfrs darin gelegen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000832.X02Im RIS seit
11.02.2002