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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §415;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1322/62 B 23. Jänner 1963 RS 1Stammrechtssatz
Der Instanzenzug an das BM f soziale Verwaltung ist auch dann gegeben, wenn die Entscheidung der Frage, ob ein Beitragszuschlag zu Recht verhängt worden ist, in erster Linie davon abhängt, ob für bestimmte Personen während eines bestimmten Zeitraumes Versicherungspflicht bestanden habe oder nicht, ohne daß jedoch in der Frage der Versicherungspflicht bereits eine rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde vorliegt, an welche die zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Beitragszuschlages berufene Behörde gebunden wäre (Daher: Mangelnde Beschwerdeberechtigung bei Nichterschöpfung des Instanzenzuges).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung und WohnungswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000706.X04Im RIS seit
22.01.2002Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015