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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1592/58 E 18. Mai 1960 VwSlg 5299 A/1960 RS 2Stammrechtssatz
Ob der Versicherungsträger bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Beitragszuschlag nach § 113 ASVG verhängt, ist seiner freien Entschließung überlassen. Will er von dieser Ermächtigung einen Gebrauch machen, so hat er einen Bescheid zu erlassen, der durch Einspruch an den Landeshauptmann angefochten werden kann, der dann diese Frage des freien Ermessens auf Grund eigener Entschließung zu entscheiden hat (Hinweis E 24.6.1931, VwSlg 16729 A/1931, E 9.6.1950, 943/49, VwSlg 1506 A/1950 und E 19.11.1952, 483/51 VwSlg 2732 A/1952).Ob der Versicherungsträger bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Beitragszuschlag nach Paragraph 113, ASVG verhängt, ist seiner freien Entschließung überlassen. Will er von dieser Ermächtigung einen Gebrauch machen, so hat er einen Bescheid zu erlassen, der durch Einspruch an den Landeshauptmann angefochten werden kann, der dann diese Frage des freien Ermessens auf Grund eigener Entschließung zu entscheiden hat (Hinweis E 24.6.1931, VwSlg 16729 A/1931, E 9.6.1950, 943/49, VwSlg 1506 A/1950 und E 19.11.1952, 483/51 VwSlg 2732 A/1952).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000706.X03Im RIS seit
22.01.2002Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015