RS Vwgh 1967/9/27 0654/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1967
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GJGebG 1962 §13;
GJGebG 1962 TP4;
JN §58 Abs1;
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Verpflichtet sich der Bestandnehmer in einem gerichtlichen Vergleich zur Leistung eines bestimmten Bestandzinses "auf Dauer der Benützung" und daneben - unter Verzicht auf alle Einwendungen gegen eine Delogierung - zur Räumung des Bestandsobjektes zu einem bestimmten Zeitpunkt, dann wird mit diesem Vergleich zwar ein Termin für die Räumung, nicht aber ein Endtermin für die Zahlung des Bestandzinses festgesetzt, und der maßgebliche Streitwert ist mit dem Ansatz einer Leistung von unbestimmter Dauer zu errechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1967000654.X02

Im RIS seit

02.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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