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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GJGebG 1962 §13;Rechtssatz
Verpflichtet sich der Bestandnehmer in einem gerichtlichen Vergleich zur Leistung eines bestimmten Bestandzinses "auf Dauer der Benützung" und daneben - unter Verzicht auf alle Einwendungen gegen eine Delogierung - zur Räumung des Bestandsobjektes zu einem bestimmten Zeitpunkt, dann wird mit diesem Vergleich zwar ein Termin für die Räumung, nicht aber ein Endtermin für die Zahlung des Bestandzinses festgesetzt, und der maßgebliche Streitwert ist mit dem Ansatz einer Leistung von unbestimmter Dauer zu errechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000654.X02Im RIS seit
02.01.2002