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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GJGebG 1962 §13;Rechtssatz
Verpflichtet sich der Bestandnehmer in einem gerichtlichen Vergleich, von einem bestimmten Zeitpunkt an einen höheren als den bisher vereinbart gewesenen Bestandzins zu entrichten, und wird im Text des Vergleiches nicht nur das Ausmaß der Erhöhung, sondern auch der neue (höhere) Bestandzins angegeben, dann bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes nicht nach dem Ausmaß der Erhöhung, sondern nach der Höhe des neuen Zinsbetrages.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000654.X01Im RIS seit
02.01.2002