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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z4;Rechtssatz
Die zur Entscheidung über Entschädigungsanprüche nach dem Verteilungsgesetz Rumänien berufene Bundesverteilungskommission ist eine Behörde iSd Art 133 Z 4 B-VG. Ihre Entscheidungen können vor dem VwGH nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Die Ansprüche nach dem genannten Verteilungsgesetzes gehören auch nicht zu den in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegten Rechten, sodaß dem Art 133 Z 4 B-VG auch in diesem Umfange nicht durch Art 6 bzw Art 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention derogiert ist.Die zur Entscheidung über Entschädigungsanprüche nach dem Verteilungsgesetz Rumänien berufene Bundesverteilungskommission ist eine Behörde iSd Artikel 133, Ziffer 4, B-VG. Ihre Entscheidungen können vor dem VwGH nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Die Ansprüche nach dem genannten Verteilungsgesetzes gehören auch nicht zu den in der Europäischen Menschenrechtskonvention festgelegten Rechten, sodaß dem Artikel 133, Ziffer 4, B-VG auch in diesem Umfange nicht durch Artikel 6, bzw Artikel 13, der Europäischen Menschenrechtskonvention derogiert ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000533.X01Im RIS seit
10.01.2002Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013