RS Vwgh 1967/9/28 1881/66

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Veröffentlicht am 28.09.1967
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Unter "gewöhnlichem Aufenthaltsort" ist nicht die Wohnungen, aber auch nicht die politische Gemeinde zu verstehen. Eine Ersatzzustellung ist nicht nur dann unzulässig, wenn der Empfänger verreist ist, sondern auch dann, wenn er nicht in der Lage oder ihm nicht zuzumuten ist, allfällige Zustellvorgänge im Bereich seiner Wohnung wahrzunehmen (etwa Krankenhausaufenthalt). (Hinweis auf E vom 11.12.1951, Zl. 1175/51, VwSlg. 2367 A/1951)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001881.X02

Im RIS seit

23.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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