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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Unter "gewöhnlichem Aufenthaltsort" ist nicht die Wohnungen, aber auch nicht die politische Gemeinde zu verstehen. Eine Ersatzzustellung ist nicht nur dann unzulässig, wenn der Empfänger verreist ist, sondern auch dann, wenn er nicht in der Lage oder ihm nicht zuzumuten ist, allfällige Zustellvorgänge im Bereich seiner Wohnung wahrzunehmen (etwa Krankenhausaufenthalt). (Hinweis auf E vom 11.12.1951, Zl. 1175/51, VwSlg. 2367 A/1951)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001881.X02Im RIS seit
23.04.2002Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011