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32/06 VerkehrsteuernNorm
DBAbk BRD 1955 ErbSt Art3;Rechtssatz
Nach dem genannten Doppelbesteuerungsvertrag sind Pflichtansprüche bei der Besteuerung des Erwerbes des Erben wie sonstige Nachlaßschulden zu behandeln. Sie sind also, soweit sie nicht auf österreichischen unbeweglichen Vermögen, auf österreichischen Superädifikaten oder auf in Österreich hypothekarisch sichergestellten Forderungen sichergestellt sind, zunächst nur bei dem in Art 5 des Vertrages genannten Vermögen abzugsfähig. Befindet sich solches nicht in Österreich, dann sind sie von dem der österreichischen Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerbe des Erben grundsätzlich nicht abzuziehen. Nur soweit durch den Abzug dieser Pflichtteilschulden das in der Bundesrepublik Deutschland zu versteuernde Vermögen überschuldet wird, ist dieser überschießende Betrag von dem in Österreich zu besteuernden Erwerbe des Erben abzugsfähig. Nach dem genannten Doppelbesteuerungsvertrag sind Pflichtansprüche bei der Besteuerung des Erwerbes des Erben wie sonstige Nachlaßschulden zu behandeln. Sie sind also, soweit sie nicht auf österreichischen unbeweglichen Vermögen, auf österreichischen Superädifikaten oder auf in Österreich hypothekarisch sichergestellten Forderungen sichergestellt sind, zunächst nur bei dem in Artikel 5, des Vertrages genannten Vermögen abzugsfähig. Befindet sich solches nicht in Österreich, dann sind sie von dem der österreichischen Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerbe des Erben grundsätzlich nicht abzuziehen. Nur soweit durch den Abzug dieser Pflichtteilschulden das in der Bundesrepublik Deutschland zu versteuernde Vermögen überschuldet wird, ist dieser überschießende Betrag von dem in Österreich zu besteuernden Erwerbe des Erben abzugsfähig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000760.X02Im RIS seit
11.01.2002