RS Vwgh 1967/9/28 0760/67

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Veröffentlicht am 28.09.1967
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Index

32/06 Verkehrsteuern
39/03 Doppelbesteuerung

Norm

DBAbk BRD 1955 ErbSt Art3;
DBAbk BRD 1955 ErbSt Art5;
DBAbk BRD 1955 ErbSt Art6 Abs2;
DBAbk BRD 1955 ErbSt Art6 Abs3;
ErbStG §6 Abs1 Z1;

Beachte

y10474;

Rechtssatz

Durch die Vorschriften des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsvertrages auf dem Gebiete der Erbschaftssteuer wird die Einbeziehung des Wertes eines in Österreich gelegenen Superädifikates in die Bemessungsgrundlage der österreichischen Erbschaftssteuer nicht ausgeschlossen. -

Nach dem genannten Doppelbesteuerungsvertrag sind Pflichtansprüche bei der Besteuerung des Erwerbes des Erben wie sonstige Nachlaßschulden zu behandeln. Sie sind also, soweit sie nicht auf österreichischen unbeweglichen Vermögen, auf österreichischen Superädifikaten oder auf in Österreich hypothekarisch sichergestellten Forderungen sichergestellt sind, zunächst nur bei dem in Art 5 des Vertrages genannten Vermögen abzugsfähig. Befindet sich solches nicht in Österreich, dann sind sie von dem der österreichischen Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerbe des Erben grundsätzlich nicht abzuziehen. Nur soweit durch den Abzug dieser Pflichtteilschulden das in der Bundesrepublik Deutschland zu versteuernde Vermögen überschuldet wird, ist dieser überschießende Betrag von dem in Österreich zu besteuernden Erwerbe des Erben abzugsfähig.Nach dem genannten Doppelbesteuerungsvertrag sind Pflichtansprüche bei der Besteuerung des Erwerbes des Erben wie sonstige Nachlaßschulden zu behandeln. Sie sind also, soweit sie nicht auf österreichischen unbeweglichen Vermögen, auf österreichischen Superädifikaten oder auf in Österreich hypothekarisch sichergestellten Forderungen sichergestellt sind, zunächst nur bei dem in Artikel 5, des Vertrages genannten Vermögen abzugsfähig. Befindet sich solches nicht in Österreich, dann sind sie von dem der österreichischen Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerbe des Erben grundsätzlich nicht abzuziehen. Nur soweit durch den Abzug dieser Pflichtteilschulden das in der Bundesrepublik Deutschland zu versteuernde Vermögen überschuldet wird, ist dieser überschießende Betrag von dem in Österreich zu besteuernden Erwerbe des Erben abzugsfähig.

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E 28.9.1967, 0760/67 #1 VwSlg 3656 F/1967;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1967000760.X01

Im RIS seit

11.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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