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32/06 VerkehrsteuernNorm
DBAbk BRD 1955 ErbSt Art3;Beachte
y10474;Rechtssatz
Durch die Vorschriften des österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsvertrages auf dem Gebiete der Erbschaftssteuer wird die Einbeziehung des Wertes eines in Österreich gelegenen Superädifikates in die Bemessungsgrundlage der österreichischen Erbschaftssteuer nicht ausgeschlossen. -
Nach dem genannten Doppelbesteuerungsvertrag sind Pflichtansprüche bei der Besteuerung des Erwerbes des Erben wie sonstige Nachlaßschulden zu behandeln. Sie sind also, soweit sie nicht auf österreichischen unbeweglichen Vermögen, auf österreichischen Superädifikaten oder auf in Österreich hypothekarisch sichergestellten Forderungen sichergestellt sind, zunächst nur bei dem in Art 5 des Vertrages genannten Vermögen abzugsfähig. Befindet sich solches nicht in Österreich, dann sind sie von dem der österreichischen Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerbe des Erben grundsätzlich nicht abzuziehen. Nur soweit durch den Abzug dieser Pflichtteilschulden das in der Bundesrepublik Deutschland zu versteuernde Vermögen überschuldet wird, ist dieser überschießende Betrag von dem in Österreich zu besteuernden Erwerbe des Erben abzugsfähig.Nach dem genannten Doppelbesteuerungsvertrag sind Pflichtansprüche bei der Besteuerung des Erwerbes des Erben wie sonstige Nachlaßschulden zu behandeln. Sie sind also, soweit sie nicht auf österreichischen unbeweglichen Vermögen, auf österreichischen Superädifikaten oder auf in Österreich hypothekarisch sichergestellten Forderungen sichergestellt sind, zunächst nur bei dem in Artikel 5, des Vertrages genannten Vermögen abzugsfähig. Befindet sich solches nicht in Österreich, dann sind sie von dem der österreichischen Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerbe des Erben grundsätzlich nicht abzuziehen. Nur soweit durch den Abzug dieser Pflichtteilschulden das in der Bundesrepublik Deutschland zu versteuernde Vermögen überschuldet wird, ist dieser überschießende Betrag von dem in Österreich zu besteuernden Erwerbe des Erben abzugsfähig.
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E 28.9.1967, 0760/67 #1 VwSlg 3656 F/1967;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000760.X01Im RIS seit
11.01.2002