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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Verletzung des Parteiengehörs stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn der Bf dadurch nur daran gehindert wurde, Beweise für ein Leiden (§ 4 KOVG) vorzulegen, dessen Vorhandensein von der Behörde unter Beachtung von Sachverständigengutachten verneint wurde.Die Verletzung des Parteiengehörs stellt keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn der Bf dadurch nur daran gehindert wurde, Beweise für ein Leiden (Paragraph 4, KOVG) vorzulegen, dessen Vorhandensein von der Behörde unter Beachtung von Sachverständigengutachten verneint wurde.
Schlagworte
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000486.X01Im RIS seit
25.01.2002