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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §276 Abs1 impl;Beachte
y17027;Rechtssatz
Entscheidet die Berufungsbehörde (hier der Gemeinderat) statt über den bekämpften Abgabenbescheid irrtümlich über die danach ergangene Berufungsvorentscheidung, wiewohl diese ja durch den Antrag auf Entscheidung der zweiten Instanz ihre Wirkung verloren hatte, dann hat die mit Vorstellung angerufene Aufsichtsbehörde (Art 119a Abs 5 B-VG), diese Berufungsentscheidung aufzuheben.Entscheidet die Berufungsbehörde (hier der Gemeinderat) statt über den bekämpften Abgabenbescheid irrtümlich über die danach ergangene Berufungsvorentscheidung, wiewohl diese ja durch den Antrag auf Entscheidung der zweiten Instanz ihre Wirkung verloren hatte, dann hat die mit Vorstellung angerufene Aufsichtsbehörde (Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG), diese Berufungsentscheidung aufzuheben.
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E 29.9.1967, 578/67 #1 VwSlg 3661 F/1967
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000578.X01Im RIS seit
27.12.2001