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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §288 Abs1 litd;Beachte
y16923;Rechtssatz
Wenn der erstinstanzliche Bescheid den Sachverhalt eingehend darstellt, müssen die von der Berufungsinstanz ihrem Bescheid zu Grunde gelegten Tatsachen, wenn sie unverändert übernommen werden, nicht nochmals angeführt werden; der bloße Hinweis auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides führt daher zu keinem Verfahrensmangel.
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E 29.9.1967, 570/67 #1 VwSlg 3660 F/1967
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000570.X01Im RIS seit
27.12.2001