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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §238 Abs3;Beachte
y15099;Rechtssatz
Die Hinausgabe der Strafverfügung in einem Finanzstrafverfahren dient nicht der Durchsetzung des Abgabenanspruchs, unterbricht also nicht den Lauf der Einhebungsverjährung hinsichtlich der Abgaben, die Gegenstand des betreffenden Finanzvergehens waren. Das gilt bei Eingangsabgaben auch für den Fall, daß die Abgabenschuld gemäß § 174 Abs 3 ZollG 1955 kraft Gesetzes entstanden ist.Die Hinausgabe der Strafverfügung in einem Finanzstrafverfahren dient nicht der Durchsetzung des Abgabenanspruchs, unterbricht also nicht den Lauf der Einhebungsverjährung hinsichtlich der Abgaben, die Gegenstand des betreffenden Finanzvergehens waren. Das gilt bei Eingangsabgaben auch für den Fall, daß die Abgabenschuld gemäß Paragraph 174, Absatz 3, ZollG 1955 kraft Gesetzes entstanden ist.
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E 29.9.1967, 0400/67 #1 VwSlg 3659 F/1967
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000400.X01Im RIS seit
17.12.2001