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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §58 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2324/64 E 16. November 1965 RS 1 (Hier jedoch bzgl einer gerichtlichen Bestrafung nach § 431 STG).Stammrechtssatz
Ausführungen darüber, daß gem. § 99 Abs 6 lit c StVO eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, wenn dem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung nach § 58 Abs 1 StVO zur Last gelegt wurde, die Tat aber den Tatbestand einer nach § 335 STG strafbaren Handlung gebildet hat.Ausführungen darüber, daß gem. Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, wenn dem Beschuldigten eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 58, Absatz eins, StVO zur Last gelegt wurde, die Tat aber den Tatbestand einer nach Paragraph 335, STG strafbaren Handlung gebildet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000718.X01Im RIS seit
22.01.2002