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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
ABGB §847;Rechtssatz
Ausführungen zur Frage der gemeinsamen Haftung der Mitpatrone. Der VwGH trägt keine Bedenken, daß bis zu einer anderweitigen bundesgesetzlichen Regelung die Grundsätze, die in der Vorschrift des § 8 des Gesetzes vom 28. Mai 1863 Kärntner LGBl. Nr. 6/1864 über die Tragung der Patronatsauslagen für Mitpatrone ihren Niederschlag gefunden haben, angewendet werden.Ausführungen zur Frage der gemeinsamen Haftung der Mitpatrone. Der VwGH trägt keine Bedenken, daß bis zu einer anderweitigen bundesgesetzlichen Regelung die Grundsätze, die in der Vorschrift des Paragraph 8, des Gesetzes vom 28. Mai 1863 Kärntner Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1864, über die Tragung der Patronatsauslagen für Mitpatrone ihren Niederschlag gefunden haben, angewendet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1964001433.X20Im RIS seit
17.10.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2008