RS Vwgh 1967/10/3 1433/64

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1967
beobachten
merken

Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
74/02 Finanzielle Angelegenheiten von Kirchen und
Religionsgemeinschaften

Norm

ABGB §847;
Herstellung Erhaltung kath Gebäude Krnt 1864 §8;
KirchenbeitragsV 01te §6 Abs1;
  1. ABGB § 847 heute
  2. ABGB § 847 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage der gemeinsamen Haftung der Mitpatrone. Der VwGH trägt keine Bedenken, daß bis zu einer anderweitigen bundesgesetzlichen Regelung die Grundsätze, die in der Vorschrift des § 8 des Gesetzes vom 28. Mai 1863 Kärntner LGBl. Nr. 6/1864 über die Tragung der Patronatsauslagen für Mitpatrone ihren Niederschlag gefunden haben, angewendet werden.Ausführungen zur Frage der gemeinsamen Haftung der Mitpatrone. Der VwGH trägt keine Bedenken, daß bis zu einer anderweitigen bundesgesetzlichen Regelung die Grundsätze, die in der Vorschrift des Paragraph 8, des Gesetzes vom 28. Mai 1863 Kärntner Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1864, über die Tragung der Patronatsauslagen für Mitpatrone ihren Niederschlag gefunden haben, angewendet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1964001433.X20

Im RIS seit

17.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten