RS Vwgh 1967/10/3 1433/64

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Veröffentlicht am 03.10.1967
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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
10/10 Grundrechte
74/02 Finanzielle Angelegenheiten von Kirchen und
Religionsgemeinschaften

Rechtssatz

Die im Eingang des § 5 des Kirchenbeitragsgesetzes angeführte Motivierung für die Aufhebung der Verpflichtungen ist unzutreffend, da die im § 1 leg cit genannten gesetzlich anerkannten Kirchen ein Recht zur Einhebung von Kirchenbeiträgen schon im Rahmen des Art 15 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, ausgeübt haben.Die im Eingang des Paragraph 5, des Kirchenbeitragsgesetzes angeführte Motivierung für die Aufhebung der Verpflichtungen ist unzutreffend, da die im Paragraph eins, leg cit genannten gesetzlich anerkannten Kirchen ein Recht zur Einhebung von Kirchenbeiträgen schon im Rahmen des Artikel 15, des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142, ausgeübt haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1964001433.X11

Im RIS seit

17.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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