Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Die Frage, ob es sich um eine wesentliche Projektsänderung handelt, die die Verweisung der Sache zur neuerlichen mündlichen Verhandlung an die erste Instanz rechtfertigen würde, kann in einem Falle, in dem das ursprüngliche Gesuch zurückgezogen und ein neues eingebracht wurde, deshalb dahin gestellt bleiben, weil das Verfahren über ein neues Gesuch stets bei der hiefür allein zuständigen Wasserrechtsbehörde erster Instanz anhängig gemacht und durchgeführt werden muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000567.X01Im RIS seit
10.01.2002