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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs1;Rechtssatz
Art 12 StGG ist zu entnehmen, daß jeder Verwaltungsbescheid, der einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Vereinsrecht darstellt, auch dann, wenn nur eine einfache Gesetzwidrigkeit vorliegt, eine Verletzung des durch die genannte Bestimmung des Staatsgrundgesetzes verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes bedeutet. Für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem solchen Fall kein Raum. (Hinweis E VfGH 28.6.1963, B 266/62, VfSlf 4490/63).Artikel 12, StGG ist zu entnehmen, daß jeder Verwaltungsbescheid, der einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Vereinsrecht darstellt, auch dann, wenn nur eine einfache Gesetzwidrigkeit vorliegt, eine Verletzung des durch die genannte Bestimmung des Staatsgrundgesetzes verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes bedeutet. Für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem solchen Fall kein Raum. (Hinweis E VfGH 28.6.1963, B 266/62, VfSlf 4490/63).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967001471.X03Im RIS seit
07.03.2002Zuletzt aktualisiert am
04.08.2010