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10/10 GrundrechteRechtssatz
Der Schutz des Art 12 StGG gilt nicht nur der freien Vereinsbildung, sondern, weil mit der Bildung des Vereines auch die Satzungen festgelegt werden, die seine Tätigkeit bestimmen, auch der satzungsmäßigen Tätigkeit des Vereines (Hinweis E VfGH 6.11.1963 und 26.3.1963, B 321/62, VfSlg 4411/1963).Der Schutz des Artikel 12, StGG gilt nicht nur der freien Vereinsbildung, sondern, weil mit der Bildung des Vereines auch die Satzungen festgelegt werden, die seine Tätigkeit bestimmen, auch der satzungsmäßigen Tätigkeit des Vereines (Hinweis E VfGH 6.11.1963 und 26.3.1963, B 321/62, VfSlg 4411 aus 1963,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967001471.X02Im RIS seit
07.03.2002Zuletzt aktualisiert am
04.08.2010