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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs1;Rechtssatz
Sowohl Beschwerden, in denen ein materieller Verstoß gegen die die freie Vereinsbildung oder Vereinsbetätigung regelnden gesetzlichen Vorschriften behauptet, als auch solche, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verletzung von Verfahrensvorschriften und dem Eingriff in das durch Art 12 StGG 1867 gewährleistete Recht besteht oder behauptet wird, gehören gemäß Art 144 Abs 1 B-VG in die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes und sind damit gemäß Art 133 Z 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.Sowohl Beschwerden, in denen ein materieller Verstoß gegen die die freie Vereinsbildung oder Vereinsbetätigung regelnden gesetzlichen Vorschriften behauptet, als auch solche, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verletzung von Verfahrensvorschriften und dem Eingriff in das durch Artikel 12, StGG 1867 gewährleistete Recht besteht oder behauptet wird, gehören gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG in die Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes und sind damit gemäß Artikel 133, Ziffer eins, B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967001471.X01Im RIS seit
07.03.2002Zuletzt aktualisiert am
04.08.2010