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L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim WienNorm
ABGB §138 Abs1;Rechtssatz
Solange die Unehelichkeit eines Kindes, auf das § 138 Abs 1 ABGB zutrifft, nicht iSd § 159 ABGB rechtskräftig festgestellt ist, muss die Verwaltungsbehörde bei ihren Entscheidungen von der Ehelichkeit ausgehen; es ist ihr verwehrt, diese Frage als Vorfrage selbst zu beurteilen.Solange die Unehelichkeit eines Kindes, auf das Paragraph 138, Absatz eins, ABGB zutrifft, nicht iSd Paragraph 159, ABGB rechtskräftig festgestellt ist, muss die Verwaltungsbehörde bei ihren Entscheidungen von der Ehelichkeit ausgehen; es ist ihr verwehrt, diese Frage als Vorfrage selbst zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000440.X01Im RIS seit
01.02.2002