Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG §412 Abs1;Rechtssatz
Stirbt der Einspruchswerber, der Einspruch gegen einen Bescheid, mit dem die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ausgesprochen wurde, erhoben hatte, während des Einspruchsverfahrens, ohne dass im gegebenen Zusammenhang ein Rechtsnachfolger vorhanden wäre, so hat der Landeshauptmann von einer Weiterführung des Einspruchsverfahrens Abstand zu nehmen. Ein trotzdem dem Einspruch stattgebender Bescheid kann vom Sozialversicherungsträger mangels Verletzung eines subjektiven Rechtes nicht mit Beschwerde vor dem VwGH angefochten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000601.X01Im RIS seit
24.01.2002