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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauONov OÖ 1946 §1 Abs5;Rechtssatz
Gesetzliche Regelungen, die früher als mit dem 31.12.1965 in Kraft gesetzt wurden (Altbestandsgesetze), müssen derzeit noch nicht dem Artikel 118 Abs 2 zweiter Satz B-VG entsprechend die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches bezeichnen. Die Vorschriften der Altbestandsgesetze sind soweit im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen, als ihr Inhalt unter die den Bestimmungen des Artikels 118 Abs 2 erster Satz und Abs 3 B-VG entsprechenden Regelungen der für das betreffende Land geltenden Gemeinderechtsgesetze (Artikel 115 Abs 2 erster Satz B-VG) fällt. Das heißt also, die die Grundlage der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft in erster Instanz und damit auch der Zuständigkeit der Landesregierung bildende Norm der Bauordnung (hier: § 1 Abs 5 der Oberösterreichischen Bauordnungsnovelle 1965) auch in der Übergangszeit nicht mehr anwendbar ist, wenn Abteilungen überhaupt oder insoweit diese zur örtlichen Baupolizei gehören (Hinweis E VfGH 1.12.1966 B 75/66).Gesetzliche Regelungen, die früher als mit dem 31.12.1965 in Kraft gesetzt wurden (Altbestandsgesetze), müssen derzeit noch nicht dem Artikel 118 Absatz 2, zweiter Satz B-VG entsprechend die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches bezeichnen. Die Vorschriften der Altbestandsgesetze sind soweit im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen, als ihr Inhalt unter die den Bestimmungen des Artikels 118 Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, B-VG entsprechenden Regelungen der für das betreffende Land geltenden Gemeinderechtsgesetze (Artikel 115 Absatz 2, erster Satz B-VG) fällt. Das heißt also, die die Grundlage der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft in erster Instanz und damit auch der Zuständigkeit der Landesregierung bildende Norm der Bauordnung (hier: Paragraph eins, Absatz 5, der Oberösterreichischen Bauordnungsnovelle 1965) auch in der Übergangszeit nicht mehr anwendbar ist, wenn Abteilungen überhaupt oder insoweit diese zur örtlichen Baupolizei gehören (Hinweis E VfGH 1.12.1966 B 75/66).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001492.X03Im RIS seit
08.04.2002