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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Wird durch die Behörde letzter Instanz ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und auf der Grundlage der dabei gewonnenen Ergebnisse eine Abänderung des Bescheides der Vorinstanz verfügt, so ist in der Nichtbeiziehung einer Verfahrenspartei (hier: des Anrainers einer gewerblichen Betriebsanlage) zu dem ergänzenden Verfahren eine Verletzung des Rechtes auf Parteiengehör auch dann gelegen, wenn diese Verfahrenspartei den Bescheid der Vorinstanz oder auch weitere, diesem vorangehende Bescheide nicht mittels Berufung angefochten hat.
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001121.X02Im RIS seit
20.02.2002Zuletzt aktualisiert am
17.12.2018