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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §45 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr.Werner, und die Hofräte Dr. Hrdlitzka, Dr. Striebl, Dr. Skorjanec und Dr. Rath als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Regierungsoberkommissärs Dr. Schatzmann, über die Beschwerde des LH in S, vertreten durch Dr. Julius Buchleitner, Rechtsanwalt in Salzburg, Mozartplatz 4, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 20. Mai 1966, Zl. 156.981-IV-22 BA/66 (mitbeteiligte Partei: AS in Y, vertreten durch Dr. Ernst Hoffmann, Rechtsanwalt in Persenberg), betreffend die Genehmigung der Erweiterung einer gewerblichen Betriebsanlage, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund (Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1.097,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nach der Aktenlage Inhaber einer rechtskräftig gewerbebehördlich genehmigten, in Salzburg an der K gelegenen und als Lagerstätte für Altmaterialien verwendeten gewerblichen Betriebsanlage. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines gleichfalls an der K gelegenen Grundstückes, das an die Betriebsgrundstücke des Mitbeteiligten in nördlicher Richtung anschließt. Mit dem Bescheid vom 29. März 1965 wurde dem Mitbeteiligten in Stattgebung seines darauf gerichteten Antrages durch den Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg gemäß § 32 GewO die gewerbebehördliche Genehmigung zur Erweiterung seiner Betriebsanlage durch die Inbetriebnahme zweier mobiler, mittels Verbrennungskraft angetriebener Bagger erteilt. Von den in den Genehmigungsbescheid aufgenommenen Vorschreibungen sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die beiden folgenden von Bedeutung:Die mitbeteiligte Partei dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nach der Aktenlage Inhaber einer rechtskräftig gewerbebehördlich genehmigten, in Salzburg an der K gelegenen und als Lagerstätte für Altmaterialien verwendeten gewerblichen Betriebsanlage. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines gleichfalls an der K gelegenen Grundstückes, das an die Betriebsgrundstücke des Mitbeteiligten in nördlicher Richtung anschließt. Mit dem Bescheid vom 29. März 1965 wurde dem Mitbeteiligten in Stattgebung seines darauf gerichteten Antrages durch den Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg gemäß Paragraph 32, GewO die gewerbebehördliche Genehmigung zur Erweiterung seiner Betriebsanlage durch die Inbetriebnahme zweier mobiler, mittels Verbrennungskraft angetriebener Bagger erteilt. Von den in den Genehmigungsbescheid aufgenommenen Vorschreibungen sind für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die beiden folgenden von Bedeutung:
"b) Die Betriebszeit desjenigen Baggers, der der Beschickung der Paketierpresse dient, wird auf die Stunden zwischen 7 und 21 Uhr beschränkt. Derselbe darf nur im unmittelbaren Bereich der Paketierpresse verwendet werden. Die Benützung des 2. Baggers darf nur in der Zeit zwischen 7 und 19 Uhr erfolgen.
c) Entlang der gesamten Grundgrenze zum Anrainer LH ist unverzüglich eine schnellwachsende dichte Baumreihe zu pflanzen und zu betreuen."
Dem der Erlassung dieses Bescheides vorangegangenen Ermittlungsverfahren war der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Nachbar beigezogen worden. Er hatte gegen das Vorhaben des Mitbeteiligten schriftlich und mündlich wegen der zu erwartenden Immissionen Einwendungen erhoben; die zweite der beiden oben wiedergegebenen Vorschreibungen war zur Gänze, die erste vornehmlich zu seinem Schutze in den Bescheid aufgenommen worden. Auch hatte der Magistrat die Zustellung einer Bescheidausfertigung an den Beschwerdeführer verfügt.
Der Mitbeteiligte, nicht aber der Beschwerdeführer, der den ihm durch die erwähnten Vorschreibungen gewährleisteten Anrainerschutz offenbar als ausreichend erachtet hatte, focht diesen Bescheid mittels Berufung an. In Ausführung dieses Rechtsmittels wandte er sich gegen die weitergehende zeitliche Beschränkung der Verwendung des Ladebaggers (des sogenannten zweiten Baggers) sowie gegen die Verpflichtung zur Pflanzung und Betreuung einer Baumreihe. Mit dem namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheid vom 5. November 1965 gab das Amt der Salzburger Landesregierung dieser Berufung nicht Folge. Auch diesen Bescheid ließ der Beschwerdeführer unangefochten, während der Mitbeteiligte neuerlich, und zwar mit der schon wiedergegebenen Begründung, Berufung erhob.
Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle, der der Beschwerdeführer nicht beigezogen worden war, gab das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 20. Mai 1966 der Berufung des Mitbeteiligten Folge, behob den Bescheid des Landeshauptmannes und änderte den diesem zugrunde liegenden Magistratsbescheid dahin ab, daß der Zeitraum der zulässigen Benützung des Ladebaggers mit 7 bis 21 Uhr - anstatt 7 bis 19 Uhr - festgelegt und die Auflage, mit welcher dem Mitbeteiligten die Pflanzung und Betreuung einer Baumreihe auferlegt worden war, gestrichen wurde. In der Begründung dieses Bescheides ist auf der Grundlage der bei der mündlichen Berufungsverhandlung erstatteten Gutachten des gewerbetechnischen und des amtsärztlichen Sachverständigen im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die Betriebsanlage liege in einem Industriegebiet. Im Norden des Betriebsgrundstückes grenze die Liegenschaft des Beschwerdeführers an, die mit einem in vier bis fünf Meter Abstand von der gemeinsamen Grundgrenze situierten Wohnhaus bebaut und an dieser Grenze durch eine etwa 20 cm dicke und durchschnittlich 1,80 m hohe Mauer abgeschlossen sei. Östlich der Anlage befinde sich eine große - betriebsfremde - Werkshalle. Eine Störspiegelmessung (Messung der Umgebungsgeräusche) an der Grundgrenze habe Werte zwischen 29 und 51 dB(A) ergeben. Der zum Be- und Entladen von Fahrzeugen verwendete (Lade-)Bagger könne bis etwa 5 m an die Grundgrenze herangeführt werden. In 5 m Entfernung von diesem Gerät seien für dessen Motorengeräusch Werte zwischen 83 und 84 dB(A) und für das bei sanftem Abladen von Schrott erzeugte Geräusch ein Wert von 87 dB(A) ermittelt worden. Die entsprechenden Werte in 80 bis 90 m Entfernung von der Mauer und von dieser aus gemessen betrügen 58 bis 60 dB(A) bzw. 69 bis 71 dB(A), wobei letzterer Wert bei unsanftem Abladen gemessen worden sei. Der Charakter der Umgebung als Industriegelände sei durch die Errichtung eines weiteren Fabriksobjektes gegenüber dem Haus des Beschwerdeführers weiter verstärkt worden. Bei der Entscheidung sei ferner zu berücksichtigen gewesen, daß die Aufrechterhaltung der zeitlichen Beschränkung in dem durch die Unterinstanzen festgelegten Umfang nicht verhindern könne, daß bis 21 Uhr Kraftfahrzeuge händisch abgeladen würden. Unter Bedachtnahme auf den Charakter der Umgebung als Industriegelände sei, so wurde in teilweiser Wiedergabe des amtsärztlichen Gutachtens gesagt, "gutächtlich" festzustellen, daß durch die Verwendung des zweiten Baggers bis 21 Uhr keine irgendwie ins Gewicht fallende zusätzliche Lärmeinwirkung für den Beschwerdeführer zu erwarten sei. Der Anpflanzung von Bäumen aber, so heißt es abschließend, komme vom Standpunkt des Schutzes der Anrainer gegen Lärmeinwirkung keine Bedeutung zu.
Über die wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
In der Gegenschrift hat die belangte Behörde den Antrag gestellt, die Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen. Sie hat hiebei übersehen, daß die durch den angefochtenen Bescheid nach Auffassung des Beschwerdeführers bewirkte Rechtsverletzung gerade und ausschließlich durch jenen Abspruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides herbeigeführt worden ist, mit welchem der Bescheid der Vorinstanz behoben und der durch diesen bestätigte Magistratsbescheid zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert worden ist. Bei dieser prozessualen Situation kann keine Rede davon sein, daß es dem Beschwerdeführer mangels Erschöpfung des Instanzenzuges an der Berechtigung zur Beschwerdeerhebung fehle (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. März 1967, Zl. 2035/65). Die vorliegende Beschwerde ist daher zulässig. Sie ist aber auch, und zwar aus den nachstehenden Erwägungen, begründet:In der Gegenschrift hat die belangte Behörde den Antrag gestellt, die Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen. Sie hat hiebei übersehen, daß die durch den angefochtenen Bescheid nach Auffassung des Beschwerdeführers bewirkte Rechtsverletzung gerade und ausschließlich durch jenen Abspruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides herbeigeführt worden ist, mit welchem der Bescheid der Vorinstanz behoben und der durch diesen bestätigte Magistratsbescheid zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert worden ist. Bei dieser prozessualen Situation kann keine Rede davon sein, daß es dem Beschwerdeführer mangels Erschöpfung des Instanzenzuges an der Berechtigung zur Beschwerdeerhebung fehle vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 31. März 1967, Zl. 2035/65). Die vorliegende Beschwerde ist daher zulässig. Sie ist aber auch, und zwar aus den nachstehenden Erwägungen, begründet:
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde zunächst vor, sie habe den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen. Er bezieht sich auf eine Auskunft des Magistrates Salzburg vom 18. Juli 1966, die besagt, daß das in Rede stehende Gebiet im Flächenwidmungsplan (§§ 12 ff. des Salzburger Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 110/1959) als "gemischtes Baugebiet" im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. d dieses Gesetzes ausgewiesen sei. Darin, daß in der Bescheidbegründung mehrfach von "Industriegebiet" und von "Industriegelände" die Rede ist, in dem die Betriebsanlage des Mitbeteiligten liege, erblickt der Beschwerdeführer eine mit dem Inhalt der Verwaltungsakten in Widerspruch stehende Annahme der belangten Behörde.Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde zunächst vor, sie habe den Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen. Er bezieht sich auf eine Auskunft des Magistrates Salzburg vom 18. Juli 1966, die besagt, daß das in Rede stehende Gebiet im Flächenwidmungsplan (Paragraphen 12, ff. des Salzburger Raumordnungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 1959,) als "gemischtes Baugebiet" im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Litera d, dieses Gesetzes ausgewiesen sei. Darin, daß in der Bescheidbegründung mehrfach von "Industriegebiet" und von "Industriegelände" die Rede ist, in dem die Betriebsanlage des Mitbeteiligten liege, erblickt der Beschwerdeführer eine mit dem Inhalt der Verwaltungsakten in Widerspruch stehende Annahme der belangten Behörde.
Der Verwaltungsgerichtshof kann ihm in dieser Hinsicht nicht folgen. Abgesehen davon nämlich, daß eine Aktenwidrigkeit schon deshalb nicht vorliegt, weil im Rahmen des Verwaltungsverfahrens die Flächenwidmung des Betriebsgrundstückes niemals festgestellt worden ist, es also an einer der Annahme der belangten Behörde zuwiderlaufenden aktenmäßigen Feststellung zu dieser Frage fehlt, sind die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Hinweise auf die Lage des Betriebsgrundstückes nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht so zu verstehen, daß sie auf die für das Betriebsgrundstück geltende Flächenwidmung abzielten.
Aus dem Zusammenhang, in dem diese Begriffe verwendet worden sind, insbesondere aus den die Errichtung neuer Industrieanlagen in der näheren Umgebung betreffenden Bemerkungen, ergibt sich vielmehr, daß die belangte Behörde hier auf die gegebenen tatsächlichen Verhältnisse, nicht aber auf das Vorhandensein einer entsprechenden Flächenwidmung Bezug genommen hat. Die hier erörterte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann der Verwaltungsgerichtshof daher nicht feststellen.
In den weiteren, dem Nachweis einer Verletzung von Verfahrensvorschriften gewidmeten Beschwerdeausführungen jedoch macht der Beschwerdeführer dem Sinne nach geltend, der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt sei in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben. Er beruft sich in diesem Zusammenhang auf die im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens - an dem allein er, wie schon erwähnt, teilgenommen hatte - erstatteten Sachverständigengutachten, auf deren Grundlage die beiden durch die belangte Behörde aufgehobenen Vorschreibungen in den Magistratsbescheid Aufnahme gefunden hatten. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.
Die belangte Behörde hat in Stattgebung der Berufung des Mitbeteiligten den durch den Landeshauptmann aufrecht erhaltenen Magistratsbescheid in zwei wesentlichen Punkten zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert. Diese Entscheidung traf sie, ohne den Beschwerdeführer dem durch sie abgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren beigezogen zu haben. Hiedurch wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, von den ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen sowie den weiteren Sachverständigengutachten Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Darin allein schon ist eine Verletzung jenes Parteienrechtes des Beschwerdeführers gelegen, das ihm die Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes gewährleistet (§ 45 Abs. 3 AVG). Als einen weiteren, gleichfalls auf dem Gebiete der nicht ausreichenden und nicht ordnungsgemäßen Klärung des Sachverhaltes gelegenen Mangel des angefochtenen Bescheides muß es der Verwaltungsgerichtshof ansehen, daß das Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen zur Frage der Zweckdienlichkeit der Abschirmung des Grundstückes des Beschwerdeführers durch eine Baumreihe keine taugliche Grundlage für die durch die belangte Behörde verfügte Aufhebung der bezüglichen Vorschreibung bilden konnte. Zunächst ist es nicht die Aufgabe des ärztlichen, sondern die des technischen Amtssachverständigen, ein Gutachten zur Frage der Möglichkeiten zur Herabminderung unzulässiger Geräuschimmissionen abzugeben (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1959, Slg. N. F. Nr. 5018/A). Ferner enthält das betreffende Gutachten - bei der mündlichen Berufungsverhandlung hatte der Sachverständige erklärt, der Anpflanzung eines lebenden Zaunes an der Grundgrenze komme vom Standpunkt des Schutzes der Anrainer gegen Lärmeinwirkungen "kaum eine Bedeutung" zu - keine präzise Aussage über die lärmdämmende Wirkung einer Baumreihe, sondern beschränkt sich in dieser Beziehung auf eine bloße allgemeine Behauptung. Schließlich ist die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, einer Bepflanzung der Grundgrenze komme schlechthin "keine Bedeutung zu", auch durch diese Äußerung des Amtssachverständigen nicht gedeckt.Die belangte Behörde hat in Stattgebung der Berufung des Mitbeteiligten den durch den Landeshauptmann aufrecht erhaltenen Magistratsbescheid in zwei wesentlichen Punkten zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert. Diese Entscheidung traf sie, ohne den Beschwerdeführer dem durch sie abgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren beigezogen zu haben. Hiedurch wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, von den ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen sowie den weiteren Sachverständigengutachten Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Darin allein schon ist eine Verletzung jenes Parteienrechtes des Beschwerdeführers gelegen, das ihm die Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes gewährleistet (Paragraph 45, Absatz 3, AVG). Als einen weiteren, gleichfalls auf dem Gebiete der nicht ausreichenden und nicht ordnungsgemäßen Klärung des Sachverhaltes gelegenen Mangel des angefochtenen Bescheides muß es der Verwaltungsgerichtshof ansehen, daß das Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen zur Frage der Zweckdienlichkeit der Abschirmung des Grundstückes des Beschwerdeführers durch eine Baumreihe keine taugliche Grundlage für die durch die belangte Behörde verfügte Aufhebung der bezüglichen Vorschreibung bilden konnte. Zunächst ist es nicht die Aufgabe des ärztlichen, sondern die des technischen Amtssachverständigen, ein Gutachten zur Frage der Möglichkeiten zur Herabminderung unzulässiger Geräuschimmissionen abzugeben vergleiche , hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1959, Slg. N. F. Nr. 5018/A). Ferner enthält das betreffende Gutachten - bei der mündlichen Berufungsverhandlung hatte der Sachverständige erklärt, der Anpflanzung eines lebenden Zaunes an der Grundgrenze komme vom Standpunkt des Schutzes der Anrainer gegen Lärmeinwirkungen "kaum eine Bedeutung" zu - keine präzise Aussage über die lärmdämmende Wirkung einer Baumreihe, sondern beschränkt sich in dieser Beziehung auf eine bloße allgemeine Behauptung. Schließlich ist die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, einer Bepflanzung der Grundgrenze komme schlechthin "keine Bedeutung zu", auch durch diese Äußerung des Amtssachverständigen nicht gedeckt.
Es zeigt sich also, daß der angefochtene Bescheid auf einem Sachverhalt beruht, der in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf. Ferner kann es nicht als von vornherein ausgeschlossen gelten, daß die belangte Behörde, hätte sie den Beschwerdeführer dem Berufungsverfahren beigezogen, zu einem anderen Bescheid hätte kommen können; dies deshalb, weil der Beschwerdeführer in diesem Falle Gelegenheit hätte nehmen können, das für ihn nachteilige amtsärztliche Gutachten, und zwar auch in der Frage der zulässigen Betriebszeiten für den Ladebagger, durch entsprechende prozessuale Schritte zu bekämpfen. Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z 2 und 3 VwGG 1965 der Aufhebung anheim fallen.Es zeigt sich also, daß der angefochtene Bescheid auf einem Sachverhalt beruht, der in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf. Ferner kann es nicht als von vornherein ausgeschlossen gelten, daß die belangte Behörde, hätte sie den Beschwerdeführer dem Berufungsverfahren beigezogen, zu einem anderen Bescheid hätte kommen können; dies deshalb, weil der Beschwerdeführer in diesem Falle Gelegenheit hätte nehmen können, das für ihn nachteilige amtsärztliche Gutachten, und zwar auch in der Frage der zulässigen Betriebszeiten für den Ladebagger, durch entsprechende prozessuale Schritte zu bekämpfen. Der angefochtene Bescheid mußte daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965 der Aufhebung anheim fallen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 VwGG 1965 sowie auf Art. I Abschnitt A Z 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 4/1965. Das auf die Zuerkennung eines Aufwandersatzes für entrichtete Umsatzsteuer abzielende Mehrbegehren war abzuweisen, da der für den Schriftsatzaufwand in der zitierten Verordnung festgesetzte Pauschbetrag auch diesen Aufwand in sich schließt.Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47, und 48 VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins, Abschnitt A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzleramtes, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,. Das auf die Zuerkennung eines Aufwandersatzes für entrichtete Umsatzsteuer abzielende Mehrbegehren war abzuweisen, da der für den Schriftsatzaufwand in der zitierten Verordnung festgesetzte Pauschbetrag auch diesen Aufwand in sich schließt.
Wien, am 18. Oktober 1967
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker Sachverständiger AufgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001121.X00Im RIS seit
20.02.2002Zuletzt aktualisiert am
17.12.2018