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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf Grund eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, in dem die Gründe, denen zufolge durch die Vollstreckung des angefochtenen Bescheides ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten sollte, nicht dargelegt werden, sondern um den Eintritt eines solchen durch Entsprechung der den Antragsteller im angefochtenen Bescheid auferlegten Verpflichtung (hier: Zahlung eines Überweisungsbetrages) behauptet wird, ein Ermittlungsverfahren darüber durchzuführen, ob tatsächlich die Voraussetzungen für die Erledigung eines derartigen Antrages iSd Parteibegehrens vorgelegen seien.
Schlagworte
Anspruch auf Zuerkennung Rechtzeitigkeit VfGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000735.X02Im RIS seit
31.01.2002