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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1445/65 E 24. Oktober 1966 RS 2Stammrechtssatz
Im Hinblick auf die Kostenbestimmungen des VwGG 1965 kann nicht mehr gesagt werden, eine Beschwerde gegen die Versagung der aufschiebenden Wirkung werde durch die Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache rechtsunerheblich (Hinweis E 12.9.1960, 1389/60).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000735.X01Im RIS seit
31.01.2002