RS Vwgh 1967/10/18 0004/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1967
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Index

50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

BetriebsO 1955 §46;
GelVerkG §3 litc;
GelVerkG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2318/64 E 26. April 1966 RS 1 (Ausführungen noch in der Richtung, dass die Frequenz der Standplätze ein gewichtiges Indiz für Bedarf nach einer neuen Taxikonzession abgibt, jedoch im Falle des Vorhandenseins einer Taxifunkzentralstelle aus der Frequenz der Standplätze allein kein Schluss auf den Bedarf gezogen werden darf).

Stammrechtssatz

Es ist unzulässig, die Frage des Bedarfes nach einem neuen Unternehmen des Taxigewerbes innerhalb des Gebietes einer flächenhaft ausgedehnten Stadt mit mehreren verkehrspolizeilich zugelassenen Standplätzen (hier Innsbruck) für jeden einzelnen dort vorkommenden Standplatz gesondert zu lösen (Hinweis E 7.7.1964, 1806/62).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1967000004.X02

Im RIS seit

03.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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