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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG;Rechtssatz
Die auf dem Gebiete des Sozialversicherungsrechtes ergangenen Vorschriften können den VwGH für den Bereich des Steuerrechtes schon deshalb nicht zu einer anderen Beurteilung veranlassen, weil die Erlassung dieser Rechtsnormen auf völlig anderen Erwägungen beruht als das für die Entscheidung einer lohnsteuerrechtlichen Streitfrage ausschließlich geltende Einkommensteuerrecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000742.X02Im RIS seit
14.01.2002