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L00019 Landesverfassung WienNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die aus der von einem Wiener Magistratischen Bezirksamt vorgenommenen Ersichtlichmachung des Wirkungsbereiches hervorgehende Tatsache, dass es sich bei Erlassung des Bescheides um eine Angelegenheit in mittelbarer Bundesverwaltung gehandelt hat, stellt ein Faktum dar, das einer nachträglichen Änderung nicht zugänglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001565.X03Im RIS seit
26.04.2002