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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Es ist der Behörde und deren Organen in jedem Einzelfall vorbehalten, zu entscheiden, ob eine Atemluftprobe, eine ärztliche Untersuchung oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen auch eine Blutprobe durchzuführen ist, da den Betroffenen in dieser Hinsicht kein Wahlrecht zusteht (Hinweis E 17.10.1966, 810/66).
Schlagworte
Alkotest StraßenaufsichtsorganEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001236.X02Im RIS seit
08.03.2002